Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Demnächst soll Reisenden, welche mie Exerapost ankommen, sreistehen, sich zu ihrer 
Weiterreise des Miethfuhrwerks, schon nach Verlauf von vier und zwanzig Stunden, 
state zeitberiger acht und vierzig Sctunden, bedienen zu können. 
Es wird daher solches zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hierdurch be- 
kannt gemaché. 
Urkundlich unker des Königlichen Geheimen Finanz-Collegi# Siegel und Unter- 
schrift ausgeserkige#, zu Dresden, am dien November 1830. 
G. von Büngu. 
  
Carl August Kurener, 8§. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1 1cen Nobember 1830.
	        
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