Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 188) 
das wegen der Befreiungen von der Biersteuer erlassene Ober-Amts-Patent vom 
30sten März 17 85, werden in ihrem ganzen Umfange aufgehoben. 
". 2. 
Die Bierstener Von obigem Zeipunkte an ist von sämmtlichen Brauenden in der Oberlausit, sowohl 
ist künftig von in Städten, als auf dem Lande, anstatt der bisher nach dem Maße des gebrauenen Bie- 
!*. ium iere res zu erlegen gewesenen Biersteuer, ingleichen des in den Vierstädten außerdem von dem 
den Malze zu zum Brauen verwendeten Getreide zu entrichten gewesenen sogenanneen erblichen Scheffel- 
entrichten. geldes, mit dessen fernerer Erhebung Wir die Vierstädte aus Gnaden gänzlich verschonen 
lassen wollen, von dem zum Bierbrauen zu verwendenden Malze an Biersteuer zu erlegen: 
von einem Scheffel Gerstenmalz neun Groschen, vier Pfennige, 
von einem Scheffel Weizenmalz vierzehn Groschen —, 
von einem Scheffel Hafermalz vier Groschen, acht Pfennige. 
Modalitct der S. 3. 
Berichtigung ç„ 4 « „ 
der Sceuer, und Diese Steuer wird, nach den bemerkten Säßen, von dem Brauenden für jede Quane#i- 
dicbfalste on- tät Malz, welche zum Schroten in die Mühle geschaffe wird, an den Bier-Steuer-Ein- 
Onenden und nehmer des Orts bezahlt, welcher dafür eine gestempelte Quittung auszustellen hat. 
des Bier-Steu- 
er-Einnehmers. . 4. 
Fortsetzung. Wenn das Malz zur Mühle gebracht wird, ohne daß die Keime zuvor davon geson- 
dert worden, so werden fünf gestrichene, oder vier gehäufte Vierkel einem Scheffel 
gleich geachtet; auch soll dem Brauenden auf jeden Scheffel Malz ein Uibermaß von 
einer Meße nachgelassen werden, dafern es zum Behuf der Verrechtung der Biersteuer 
in bereits angefeuchtetem Zustande gemessen wird. 
5. 
Certsetzung. Wenn gemalzkes Getreide zu andern ökonomischen Zwecken, als zum Bierbrauen, in 
die Mühle gebracht und geschroten werden soll, so ist davon einige Biersteuer nicht zu er- 
legen, wenn sich darumer wenigstens ein Viertek ungemalzeer Körner befindet. Diese 
Beimischung ungemalzten Getreides ist erforderlich, damit es in den Mühlen als zum 
Bierbrauen nicht zu verwendendes Malz erkannt werde. Die unterlassene Befolgung die- 
ser Vorschrift begründet die Voraussetzung einer beabsicheigeen Bier, Steuer-Pinterziehung, 
und zieht die §. 9 und 10 desfalls geordneten Strafen nach sich. 
. 6. 
Fortsetzung. Die von dem Bier- Se#euer= Einnehmer auszustellende Quittung ist der Malzquantitaͤt, 
von welcher die Steuer bezahlt worden, beizufuͤgen und dem Muͤller bei Ablieferung des
	        
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