Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 190 ) 
rechtigt seyn sollte, erhält alljährlich für sich und die Selnigen den Betrag von sechszehn 
Scheffeln Malz, an sechs Thalern, fünf Groschen, vier Pfennigen, aus der am Orte befind- 
lichen, oder deshalb besonders anzuweisenden Bier-Steuer-Einnahme, gegen Quittung 
ausgezahlt. 
Auf den wirklichen Aufenthalt des Rittergutsbesitzers auf dem Rittergute, oder auf die 
etwanige Verpachtung desselben, soll dabei einige Ruͤcksicht nicht genommen werden. Da- 
gegen kann, wer mehrere Ritterguͤter zugleich besitzt, auf obiges Aequivalent nur einmal 
Anspruch machen, und solches daher nur auf einem der Ritterguͤter beziehen. 
Wenn ein Ritcergue mehrere Besitzer hat, so erhalten selbige ebenfalls nur das ein- 
sache Aequivalent zur gemeinschaftlichen Vertheilung. 
Wenn endlich mehrere Personen gemeinschaftlich mehrere Rittergüter besiten, so har 
jede derselben das anstatt des freien Tischerunks ausgesetzte Aequivalent zu erhalten, wobei 
jedoch auf jedes Guc nie mehr, als das einfache Quancum kommen kann. 
. 14. 
2.) der Ritter- 2.) In gleicher Maße wird wegen der Wirehschaftsbeamten vergükec, 
gutéosfcianten, ) für jeden wirklich vorhandenen Verwalker eines Ritterguts zwei Thaler, ache 
Groschen — . jährlich, 
b) für jeden Förster, Jäger, Voigt, Fischer, oder andere dergleichen untergeordnete 
Diener, ein Thaler, vier Groschen — . jährlich, insofern dieselben auf einem Gute 
wirklich vorhanden sind und nicht von einer Person die Geschäfte mehrerer verwaltet werden. 
. 15. 
3) der Geisli= 3.) Denjenigen Geistlichen in Städten des Landkreises, welche bisber schon für den 
chen, biersteuerfreien Tischerunk Geldentschädigungen bekommen haben, sollen diese auch fernerhin 
in der zeitherigen Maße verabfolgt werden. 
Die übrigen Geistlichen des Landkreises, welche zur steuerfreien Gewinnung des Tisch- 
trunks berechtigt gewesen sind, erhalten künftig, sie mögen von diesem Rechte zeither Ge- 
brauch gemacht haben, oder niche, jeder ein Aequivalent von vier Thalern —. —O 
jährlich. 
6. 16. 
4.) der Städte, 4.) Den Brauberechtigeen in den Vier- und Land-Städeen wirb der Genuß des 
steuerfreien Tischerunks auch fernerhin in der Maße zugestanden, daß 
a) in Budissin von 24 Scheffeln Malz jedesmal 5 Scheffel, 1 Viertel, 
b) in Ziccau von 25 Scheffeln Malz jedesmal 5 Scheffel, 1 Viereel,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.