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rechtigt seyn sollte, erhält alljährlich für sich und die Selnigen den Betrag von sechszehn
Scheffeln Malz, an sechs Thalern, fünf Groschen, vier Pfennigen, aus der am Orte befind-
lichen, oder deshalb besonders anzuweisenden Bier-Steuer-Einnahme, gegen Quittung
ausgezahlt.
Auf den wirklichen Aufenthalt des Rittergutsbesitzers auf dem Rittergute, oder auf die
etwanige Verpachtung desselben, soll dabei einige Ruͤcksicht nicht genommen werden. Da-
gegen kann, wer mehrere Ritterguͤter zugleich besitzt, auf obiges Aequivalent nur einmal
Anspruch machen, und solches daher nur auf einem der Ritterguͤter beziehen.
Wenn ein Ritcergue mehrere Besitzer hat, so erhalten selbige ebenfalls nur das ein-
sache Aequivalent zur gemeinschaftlichen Vertheilung.
Wenn endlich mehrere Personen gemeinschaftlich mehrere Rittergüter besiten, so har
jede derselben das anstatt des freien Tischerunks ausgesetzte Aequivalent zu erhalten, wobei
jedoch auf jedes Guc nie mehr, als das einfache Quancum kommen kann.
. 14.
2.) der Ritter- 2.) In gleicher Maße wird wegen der Wirehschaftsbeamten vergükec,
gutéosfcianten, ) für jeden wirklich vorhandenen Verwalker eines Ritterguts zwei Thaler, ache
Groschen — . jährlich,
b) für jeden Förster, Jäger, Voigt, Fischer, oder andere dergleichen untergeordnete
Diener, ein Thaler, vier Groschen — . jährlich, insofern dieselben auf einem Gute
wirklich vorhanden sind und nicht von einer Person die Geschäfte mehrerer verwaltet werden.
. 15.
3) der Geisli= 3.) Denjenigen Geistlichen in Städten des Landkreises, welche bisber schon für den
chen, biersteuerfreien Tischerunk Geldentschädigungen bekommen haben, sollen diese auch fernerhin
in der zeitherigen Maße verabfolgt werden.
Die übrigen Geistlichen des Landkreises, welche zur steuerfreien Gewinnung des Tisch-
trunks berechtigt gewesen sind, erhalten künftig, sie mögen von diesem Rechte zeither Ge-
brauch gemacht haben, oder niche, jeder ein Aequivalent von vier Thalern —. —O
jährlich.
6. 16.
4.) der Städte, 4.) Den Brauberechtigeen in den Vier- und Land-Städeen wirb der Genuß des
steuerfreien Tischerunks auch fernerhin in der Maße zugestanden, daß
a) in Budissin von 24 Scheffeln Malz jedesmal 5 Scheffel, 1 Viertel,
b) in Ziccau von 25 Scheffeln Malz jedesmal 5 Scheffel, 1 Viereel,