Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

den alten Erb- 
landen einge- 
henden Biere. 
Erlaß für Abge- 
brannte. 
Bier-Steuer= 
Fixa. 
Dirccetion der 
Bier-Steuer- 
Regie. 
Untersuchungs- 
verfahren in 
Defrandations- 
faͤllen. 
(∆ 192 ) 
achtzehn Groschen, acht Pfennige vom Faß eihfachen, und 
drei und zwanzig Groschen, vier Pfennige vom Faß Doppelbier 
an Biersteuer erhoben. 
g. 23. 
Die den Abgebrannteen in Städten zeither bewilligten Erlasse an der Biersteuer sollen, 
nach dem Ermessen des Geheimen Finanz-Collegu, auch ferner zugestanden werden. 
S. 24. 
Den Brauberechtigken in Städten und auf dem platten Lande werden, auf ihr Anfu-= 
chen, anstart der einzelnen Verrechtung der Biersteuer, Fira bewilligt werden. Der Be- 
crag der leßtern richtet sich nach dem Umfange des zeitherigen Biervertriebs. 
Uiber das Geldfirum und die sonstigen Bedingungen wird, wie zeither, zwischen dem 
Acciscommissariate und dem Brauberechtigten auf einen dreijährigen Zeitraum unterhandele; 
die Bewilligung selbst hänge von der Genehmigung des Geheimen Finanz-Collegu ab. 
§6.25. 
Die Direction der gesammten, wegen der Biersteuer erforderlichen Regiemaßregeln und 
sonstigen Einrichtungen bleibte, wie zeither, dem Acciscommissariake in der Oberlausit,, als 
der die Stelle der sonstigen Landeshauptmannschaft, binsichtlich der indirecten Abgaben, ver- 
tretenden Behörde, unter desfallsiger Dependenz von dem Geheimen Finanz-Collegio, über- 
tragen. 
* 
Die Anzeigen über etwanige Hinterziehungen der Biersteuer werden bei dem Accis- 
Commissariate angebrache und in der Regel daselbst auftragsweise, nach Vorschrift des Ge- 
neralis vom 10ten Juni 1826, untersucht und entschieden. Auf eingewendere Appellatio= 
nen erstattet das Acciscommissarlat Bericht zum Geheimen Finanz-Collegio, welches die 
Beschwerden entweder erledigt, oder, im entgegengeseßzten Falle, bei der Ober-Ames-Regie- 
rung zu Budissin auf Rejection der Appellation durch eine Schedul anträgt. Können 
sich beide Collegien über Rejection der Appellation nicht vereinigen, so hat das Geheime 
Finanz-Collegium die Sache durch allerunterthänigsten Vorkrag, welcher durch den Geheimen 
Rath an Uns zu bringen ist, Unserer Enescheidung zu unterwerfen. Wenn jedoch eine bei 
dem Acciscommissariate angebrachte Rüge gegen die Person eines Vasallen gerichtet ist, 
oder im Laufe einer daselbst wegen Bier-Steuer-Defraudacson anhängig wordenen Unter- 
suchung sich gegen denselben die Beschuldigung, oder der Verdache einer eigenen perfönlichen 
Contravemtion oder Theilnahme daran ergiebt, so hat das Acciscommissariar die Veranstal-
	        
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