Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Errichtung der 
Commmunalgar= 
den. 
) 
— 
Zweck und Be- 
( 200 ) 
  
  
Re gulat ivd 
für 
Errichtung der Communalgarden. 
–– — — 
1. 
Communalgarden sollen vor der Hand, bis auf andere Anordnung, in den in der Bei— 
lage A. genannten Staͤdten errichtet werden. 
2. 
Der Zweck derselben ist, durch eine ehrenvolle Vereinigung von Einwohnern aller 
stimmung der Staͤnde, die oͤffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung zu erhalten, so wie das oͤffentliche 
Communalgar= 
den. 
und Privakeigenthum zu sichern. Sie haben demnach den mic der Handhabung der öffent- 
lichen Sicherheic beauftrageen Personen, auf deren Verlangen, bewaffnete Unterstützung zu 
gewähren, bei Feuersgefahr die nöchige Wache zu geben, und entstehenden Tumule durch 
Aufstellung von Commandos, auch, da nöthig, mie ihrer ganzen Masse zu unterdrücken, 
in dringenden Nothfällen, und in gänzlicher Ermangelung des stehenden Militairs, die nö- 
thigen Patrouillen zu geben, Wisicarionen zu halten, und in Kriegszeiten Gewaltthätigkei= 
ten abzuhalten. 
Obwohl sich der Dienst der Communalgarde in der Regel nur auf die, von dem 6.7 
erwähnten Communalgarden-Ausschusse jedes Orks näher zu bestimmenden, integrirenden 
Theile der Stadt und Zubehörungen erstrecke, hat dieselbe in außerordentlichen Fällen 
auch außerhalb derselben, jedoch nur zum Zwecke der innern Sicherheit, Dienste zu leisten, 
und in Abwesenheie Königlicher Truppen, bei Ablieferungen und Transporken, Escorten bis 
zur nächsten Erape abzugeben, in welchem letkeren Falle auf den Mann eine Entschädigung 
von — 12 Groschen —= auf 24 Stunden, wenn derselbe über Nacht außen zu bleiben 
genöthige ist, und von —. 6 Groschen — auf 12 Seunden der Abwesenheit vom Orte, 
aus Landescassen gewähre wird.
	        
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