b) Directoren von Collegien;
c) Alle, welche sich auf Akademieen und Schulen zu ihrer Ausbildung befinden, oder
als Commis, Gehuͤlfen, Fabrikarbeiter oder Gesellen in fremden Privatgeschaͤften beschaͤf-
tigt sind, wofern sie nicht durch wesentlichen Aufenthale und eignen Haushalt zu den Ver-
pflichteten gehören. Zu ihrem freiwilligen Eintritte ist erforderlich:
aa) daß sie entweder Inländer sind, oder sich bereits drei Jahre an ihrem Wohnorte
aufgehalten haben;
Db) die Einwilligung der Insticutsdirectoren und ihrer Peincipale oder Meister, so
wie deren Zeugniß über ihr Wohlverbalten;
cc) die Genehmigung des Communalgarden-Ausschusses;
d) Tagelöhner, welche bei keinem bestimmten Principale oder Meister in Arbeit stehen;
xee. Fremde, sowohl Inländer als Ausländer, welche als Privatleute in der Stade
leben.
Der Eintritt dieser unter 4 und e genannten Personen ist jedenfalls von der Geneh-
migung des Communalgarden-Ausschusses abhängig.
) Schullehrer, und
8) Beamtete bei öffentlichen Cassen werden, nach besonderer Prüfung des Communal=
garden-Ausschusses, in Hinsicht des Geades ihrer Unentbehrlichkeit in ihrem Amte, ent-
weder gänzlich vom Eintreten in die Communalgarde befreit, oder zu beschränkterem ODienste
gezogen.
Den mit der ersten Organisation der Communalgarden beauftragren Commissionen
bleibr es jedoch nachgelassen, durch besondere Localverhälenisse bedingte Modiffcationen der
bestimmten Hinderungs= und Befreiungs-Ursachen, nach dazu erlangter Genehmigung des
Obercommandanten sämmelicher Communalgarden, eintreten zu lassen.
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Zäslosjssfskjlr Saͤmmtliche Communalgarden hiesiger Lande stehen unter dem Oberbefehle eines Ge—
garden. neral-Commandanten.
7.
Zusammen=
ser ung des Für alle Angelegenheiten, welche nicht eigentliche Commandesachen sind, wird an
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Communal= jedem Orte ein
Garden-Aus- Communalgarden-Ausschuß
schusses. besteben, in welchem der
Commandanée der Communalgarde,