Naͤhere Be—
stimmungen
nuber den Ge-
schäftekreis des
Aucschusses.
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0.
Der Geschäftskreis des Communalgarden= Ausschusses umfaße folgende Angelegen-
beiten:
a) die Controle und Revision der Compagnielisten und Waffenverzeichnisse;
) die Aussiche über die Verwendung der nöthigen Gelder und desfallsige Abrechnung
mit den Stade-Cassen = Administratoren,
() die Bestätigung der Wahlen der Hauptleute und Zugführer;
"1) die Enescheidung entstandener Zweifel über Aufnahme in die Communalgarde, Ent-
lassung aus derselben, oder Dispensation vom Dienste.
Ferner hat der Ausschuß
e) bei Dienstvergehen nach dem Disciplinarregulative die Erkennenisse auszusprechen.
)Insbesondere hat derselbe Sorge zu kragen, daß er über die zum Einoritkk in die
Communalgarde verpflichteten und geeigneten Personen, welche derselben von Zeic zu Zeie
zuzutreken baben, Nachriche erhalee.
t6) Der Ausschuß hat alle an den Generalcommandanten zu richtende Vorträge und
Meldungen, so weit sie nicht eigentliche Commandosachen betreffen, zu erstatten.
h) Ebenso liegen ihm alle Verhandlungen mic andern Behäörden ob.
i) Der Berathung des Ausschusses sind alle diejenigen Fälle vorzutragen, in wel-
chen die Communalgarde entweder, zum Behuf der innern Sicherheic, außerhalb der Zube-
börungen der Scadddisteicte Dienst leisten, oder, in Ermangelung stebenden Militairs, zu
Escor ten und ähnlichen Leistungen verwender werden soll.
k) Dem Ausschusse stehe zu, in Fällen dringender Nothwenditkeie, insoweit außeror=
denrliche Maßregeln zu ergreisen, als es -nöthig werden könnte, einen Theil der im §. 4.
und 5. genannten Personen mit zum Dienste der Communalgarde zu berufen, sei es zu
Verstärkung der Compagnieen, oder zu Bildung besonderer Reserven.
1) Der Ausschuß ist berechrige, Personen, welche, ohne zu den F. J. 8. gedachten zu
gehören, wegen ihres beschränkten Erwerbes, auch die wenige Zeit des Dienstes ohne Nach-
tbeil nicht entbehren können, auf deren Ansuchen, Befreiung davon auf bestimmte geie,
oder auf immer zuzugestehen.
n) Zu Besorgung oder Vorbereitung einzelner Gegenstände kann der Ausschuß
Deputationen aus der Communalgarde ernennen und mic Aufterag versehen.
n) Im Allgemeinen hat derselbe zu beobachten, inwiefern die Bestimmungen des ge-
genwärtigen Regulativs dem Zwecke allenthalben entsprechen, oder die Erfahrung die Noth-
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