Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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wendigkeit von Modisicationen an die Hand giebe, und hierüber seine Wahrnehmungen 
dem General- Commandanten vorzutragen. 
10. 
Bei Beschlußnahmen des Ausschusses entscheidet die Stimmenmehrheit. Gegen dessen Von den Be— 
Entscheidungen, so weit sie zur Communalgarde, unter Ablegung des Handschlags, bereits schluͤssen und 
eingetretene Personen betreffen, findet keine Appellation oder Recurs Statt. In Faͤllen, aanstüescungen 
wo solche andere Personen betreffen, ist eine Appellacion an den General-Commandanten sämme- 
licher Communalgarden zuläßig, welcher, unter Zuziehung zweier deputirker Rärhe aus der 
Landesregierung, darüber entscheidet. Gegen diese Enescheidung tritt kein weiteres Rechts- 
mictel ein. 
11. 
In Dienstsachen hat der Ausschuß Vorträge an das General-Commando der Com= Resfortver= 
munalgarden zu erstarten. hältnisse des 
.. .. · Auss s. 
Zu den Unterbehoͤrden steht derselbe im Communicationsverhaͤltnisse, und hat dieselben wass 
vorkommenden Falls zu requiriren. 
Die Behörden haben in allen die Communalgarden betreffenden Angelegenheiten kosten- 
und sportelfrei zu expediren, insofern niche einzelne Individuen, durch eine unbegründee 
befundene Verweigerung ihrer Schuldigkeit, Beschwerde = oder Appellation-Kosten ver- 
ursache haben. 
12. 
Die Zusammensetzung der Communalgarden erfolge in der Maße, daß jede Seade in Zusammenses= 
Districte abgetheilt wird. Nach diesen Districten haben sich die Compagnieen, mie Besei= ung der Com- 
tigung alles Corporacions-Geistes, so zu formiren, daß alle zum Einerict verbundenen und munalgarden. 
geeigneten Individuen, nach Anleicung des F. 13, in Compagnieen getheilt werden. Hier- 
bei ist, soviel thunlich, darauf Rücksicht zu nehmen, daß jede Compagnie aus den Bewoh-- 
nern einer möglichst zusammenhängenden Anzahl Häuser bestehe. · , 
Ausnahmen von diesem Principe der Bildung der Compagnieen nach den Wohnungs- 
districten sind nur unter ganz speciellen, und solche hinreichend motivirenden Umständen 
zulässig, und ist in jedem einzelnen Falle deshalb die Genehmigung des General-Comman= 
danten nachzusuchen. 
Bei Wohnungsveränderungen werden die Miteglieder der Communalgarde aus ihrer 
Compagnie entlassen und der Compagnie ihres neuen Wohnungsdistrices zugetheile. Sie 
baben deshalb wenigstens vierzehn Tage vor dem Ausziehen ihrem Haupemann davon, so 
Gesetzsammlung 1830. ( 43 )
	        
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