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16.
Die Hauptleute und Zugführer werden von den Mannschaften der Compagnieen mie. Wahl der
celst Seimmzettel, nach relativer Seimmenmehrheik, erwählt und dem Communalgarden- ——
Ausschusse zur Bestätigung in ihren Scellen angezeigt. Erfolgt diese niche, so ist zu einer r "
neuen Wahl zu schreiten. Die zuerst gewählten haben ihre Siellen zwei Jahre lang zu
bekleiden; wegen der längern oder kürzern Dauer der Gültigkeit der Wahl würd fernere
Anordnung vom General -Commandanten erfolgen.
Bei der Wahl zum Hauptmann und Zuagführer ist besonders darauf Rücksiche zu neh-
men, daß dleselben nicht durch lange und hHäufige Abwesenheic vom Orce am Dienste be-
bindert seien. Dagegen erwartet man, daß der Gewählee, im Anerkenneniß des ihm da-
durch bezeigten ehrenvollen Vertrauens der Compagnie, die Uibernahme der Seelle niche
anders, als aus überwiegenden Gründen, ablehnen oder niederlegen werde.
17.
. » » Ernennung der
Rottmeister, Felbwebel und Tambour werden von den Hauptleuten, mit Zuziehung Nottmeister u.
und Einstimmung der Zugfuͤhrer, ernannt und angenommen. Feldwebel und
Annahme des
Tambours.
18.
Jede Compagnie wird, als Vereinigungspunkt, ein Fähnlein mit der Compagnienum-Erhaltung der
mer führen. Ordnungin den
Compagnicen.
Uiber den Bestand der Compagnieen, das Aléker der dabei stehenden Personen, deren *
Wohnung, den geleisteten Dienst und die Armaturstücke, welche Seaats= oder Commnmnal=
Eigenthum sind, hat jeder Haupemann, unter Beihülse des Feldwebels, Listen zu führen, so
wie die nöcthigen Ordrebücher zu balten.
19. Die Mitglieter
Eidliche Verpflichtung der Communalgardisten zur Fahne sindet nicht Statt. Es hat der ini kon
aber jeder Communalgardist die Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und den schuldigen lich, sondern
pünktlichen Gehorsam im Dienste dem Commandanten mittelst Handschlags zu versprechen. zur mitel
*i Handschlags
20 verpflichtet.
Militairischer Rang außerhalb des Dienstes ist mie einer Anführerstelle bei der Com. Die Anführe
munalzarde durchaus niche verbunden; im Dienste wird das Verhälenitz zum stehenden haben keinen
Militair durch das Dienstreglemem bestimme. 3 ini znawihe
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