Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

) 
Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
36. 
  
  
51.) Generalreseript des Geheimen Finanz-Collegii, 
an saämmtliche Accis= und Gleits-Commissarien, 
die Sportelansäße in Accissachen betreffend; 
vom 18Sten October 1830. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
Lieber getreuer. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß bisweilen in Accisrügensa- 
chen, bei welchen der Gegenstand, von dem die Abgabe hinterzogen worden, von ge- 
ringem Werthe gewesen und nicht auf die Confiscation erkannt worden ist, die von 
dem untersuchenden Accisinspector liquidirten Kosten, nebst dem Abgabennachtrage und 
der dictirten Strafe, den Werth des Gegenstandes bei weitem überstiegen haben. Wenn 
mu, durch 9. 104 der allgemeinen General-Accis-Ordnung, vom 1 21en Juni 1823, 
bereits dahin Vorsehung getroffen ist, daß alsdann, wenn auf Confiscation des Objects 
zu erkennen ist und der, durch dessen Verkauf, erlangte Erlöß zu Berichtigung des ge- 
sammten Liquickt an Abgaben, Strafe und Kosten niche zureicht, dem Denunciaten dem- 
Gesetzsammlung 1830. 45 )
	        
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