Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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IX. 
Sollte, wider Verhoffen, ein Riécter durch feiges, ehrloses Bekragen, Desertion, 
Verrätherei, dadurch, daß derselbe ohne Erlaubniß des Königs die Königlich Sachsischen 
Dienste verläße, oder in auswärtige Dienste tritt, oder sonst sich des Ordens unwürdig 
machen, so wird, in soweit nicht der Verlust des Ordens mic der, nach Befinden, ein- 
tretenden gesetzlichen Strafe ohnehin verbunden ist, eine Commission von Rittern der 
verschiedenen Grade, welche über die Ausstoßung aus dem Orden zu berathschlagen hat, 
niedergesetzt und darauf von dem Könige Selbst enischieden werden. 
X. 
Das Ocdenedekrek wird, unter des Königs Unterschrift, mit des Ordenskanzlers Con- 
trasignatur und dem großen Siegel versehen, von dem Ordenssekretair auegefertigt und 
nebst den Scaturen taxfrei ausgehändiget. Uiber sämmtliche Mitglieder des Ordens 
werden bei der Ordenskanzlei vollständige Listen angelege und foregeführt werden. 
XI. 
Von den Ernennungen und Besörderungen im Orden erfolgen die gewöhnlichen Be- 
kannemachungen sowohl in der Armee, als sonst, tarfrei. In den an die Ordensmit- 
glieder ergehenden Ausfertigungen wird ihnen auch der Oedenstitel aus den Kanzleien 
beigelege. 
XII. 
Durch Aufnahme in den Orden erlangen die Mitglieder das Reche, die in demselben 
erhaltene Würde in ihren Tirel aufzunehmen, und die Ordensinsignien ihrem Waxpen 
folgendermaßen beizusügen: · 
Bei den Großkreuzen liegt das Wappenschild auf dem achteckigen Sterne, ist mit dem 
Ordensbande, worauf die Ordensinschrift sich befindet, umgeben und das Kreuz daran 
gehangen; bei den Commandeurs erster Klasse ruht das Schild auf dem mit dem kleinern 
Bande umgebenen Ordenskreuze; bei den Commandeurs zweiter Klasse umgiebt das klei- 
nere Band mit daran haͤngendem Kreuze das Schild; bei den Rittcern endlich hänge das 
Kreuz mit einer Bandschleife unterm Schilde. 
XIII. 
Nach Absterben eines Mitgliedes werden die Ordensinsignien, nebst den Statuten, an 
die Ordenskanzlei zuruͤckgegeben. Bei Beförderungen zu einer höhern Klasse des Ordens 
werden die früher erhaltenen Ordenszeichen ebenfalls dahin eingereicht.
	        
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