Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Dasern es untbunlich wäre, ein solches Certisicaé vor der Einfuhr auszustellen, kann 
dasselbe späterhin nachgebracht werden, und es ist dagegen die Zurückerstattung der erweis- 
lich erlegten Abgaben bei den betreffenden Einnahmen zu gewähren. 
N3.) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich niche 
a) auf die Grundabgaben von solchen Grundstücken, welche ein auswärtiger Gesandter 
in hiesigen Landen eigenthümlich besitzt; 
b) auf die Leistungen an landesherrliche Cassen, welche für den Gebrauch öffentlicher 
Anstalten, als der Chausseeen, Wege, Brücken, Fähren und Posten zu erlegen 
sind, auch nicht auf die Recognitionsgebühr, welcher die Schiffsgesäße auf der 
Elbe unterliegen; es mögen jedoch diejenigen Gesandten, welchen bisher die Be- 
freiung vom Chausseegelde zugestanden hat, bei dem Genusse dieser Befreiung 
für ihre Personen auf die Zeic ihrer hiesigen Anstellung gelassen werden; 
I) auf die indirecten= und Verbrauchs-Abgaben, welche in erster Hand erlegt worden 
sind und mic dem Preiße der Gegenstände zusammen fallen. 
4.) An diesen Abgabenbefreiungen haben die mie speciellen Missionen auswärtiger 
Staaten nach Sachsen kommenden Personen, die Agenken, Handelsconsuln und alle Andre, 
welche nicht zu dem an Unserm DHofe residirenden diplomatischen Corps gehören, keinen 
Hiernach haben sich alle Accis-, Gleiks= und Elbzoll-Officianken gehörig zu achten. 
Dresden, den 29sten November 1830. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
G. von Bünau. 
Ludwig von Zahn.
	        
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