( 221 )
33.) Bekanntmachung des Königl. Geheimen Finanz-Colleglü,
die Accisbefreiung des Kalks auf dem Cande betreffend;
vom 14ten December 1830.
N. Se. Königliche Majestät und Se. des Prinzen Mitregenten
Konigliche Hoheit zu genehmigen geruhe haben, daß, damie dem Düngekalke eine
vollständige Accisbefreiung zu Tbeil werde, forthin auf dem plarten Lande von den zum
Kalkbrennen erforderlichen Materialien, an rohem Kalkstein und Brennmaterial, so wie
von dem Handel mit rohem Kalkstein und gebranntem Kalke, ohne Uncerschied, ob der Kalk
von eignem Grund und Boden gewonnen, oder vorher erkause worden sei, einige Han-
delsaccise nicht weiter erhoben, vielmehr der Bekrieb des Kalkbrennens und Kalkverkaufs
auf dem platten Lande von dieser A#bgabe gänzlich frei gelassen werde, so wie auch, nach
Analogie der im General-Accis-Tarif, unter dem Worte: „Steine“ befindlichen An-
merkung, der auf eigenthümlichem Grund und Boden gebrochne Kalkstein, so wie der
hieraus gebrannte Kalk, außer der in Vorstehendem geordneten Befreiung von der Handels-
accise auf dem platten Lande, auch der Befceiung von der städtischen Eingangsaccisfe ge-
nießen soll; so wird solches, auf Allerhöchsten und Höchsten Befehl, andurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, und es haben sich sämmtliche Accisbeamten und Accisofficianten hier-
nach zu achten; auch sind die wegen der Handelsaccise vom Kalke bestehenden Firationen
vom i# sten Januar künftigen Jahres an als aufgehoben anzusehen.
Dresden, den 1 4ten December 1830.
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium.
G. von Bünagu.
Ludwig von Zabn.
Ausgegeben zu Dresden, am 185### December 1830.