Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

228 ) 
10. 
Von der Stimmfähigkeie sind aber bei ben, nach diesem Mandate, verzunehmenden 
Wahlen auzsgeschlossen: 
a) wegen des collidirenden Verhältnisses, die Mieglieder des Seaderaths, während 
der Dauer dieser Miegliedschafe; 
b) Personen weiblichen Geschlechts, wenn sie auch das Bürgerrecht, der Localver= 
fassung gemäß, erlange haben; 
c) Almosenpercipienten; 
d) diejenigen Personen, welche in einer, nach WVorschrife des Generale vom 30sten 
April 1783, zu behandelnden, oder zu behandeln gewesenen Untersuchung noch befangen 
sind, oder es fruͤherhin waren, ohne voͤllig freigesprochen worden zu seyn; 
e) Personen, welche in Concurs verfallen sind, auch nach dessen Beendigung, inso- 
fern sie nicht die nachmalige vollstaͤndige Befriedigung aller ihrer Glaͤubiger nachweisen 
koͤnnen; · « 
f)von»·derPraxssremovirteoderstispendirteAdvokatem 
Hof-YO. 
Von der Waͤhlbarkeit sind nicht nur alle Diejenigen, welchen die Stimmfaͤhigkeit ab- Waͤhlbarkeit. 
geht, sondern außerdem auch noch Rathsofficianten und staͤdtische Unterbediente ausge- 
schlossen. 
g. 21. 
Nur wegen bescheinigter anhaltender Kränklichkeit und körperlicher oder geistiger Ablehnungs- 
Schwäche, oder wegen des das sechzigste Jahr übersteigenden Alcers, kann ein wählbares gruͤnde. 
Mitglied der Buͤrgerschaft sich weigern, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, oder nach 
erfolgter Annahme derselben seine Entlassung verlangen. Außerdem steht jedoch auch das 
Ablehnungsrecht den in wirklichem Staatedienste befindlichen Personen, so wie den Geist- 
lichen und Schuldtenern aller Art zu, wenn sie, als Bürger, die Wöäblbarkeic erlange 
baben. 
. 22. 
Von den zu erwählenden Repräsentanten und Ersahmännern, so wie von den, in den Rücküicht auf 
. 14, unter b, erwähncen Städten zunächst zu ernennenden Wahlmännern, müssen wenig- Ansaͤssgkeit. 
stens zwei Drittheile mit, der staͤdtischen Obrigkeit unterworfenen Wohnhaͤusern, als deren 
beliehene Besitzer, angesessen seyn.
	        
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