228 )
10.
Von der Stimmfähigkeie sind aber bei ben, nach diesem Mandate, verzunehmenden
Wahlen auzsgeschlossen:
a) wegen des collidirenden Verhältnisses, die Mieglieder des Seaderaths, während
der Dauer dieser Miegliedschafe;
b) Personen weiblichen Geschlechts, wenn sie auch das Bürgerrecht, der Localver=
fassung gemäß, erlange haben;
c) Almosenpercipienten;
d) diejenigen Personen, welche in einer, nach WVorschrife des Generale vom 30sten
April 1783, zu behandelnden, oder zu behandeln gewesenen Untersuchung noch befangen
sind, oder es fruͤherhin waren, ohne voͤllig freigesprochen worden zu seyn;
e) Personen, welche in Concurs verfallen sind, auch nach dessen Beendigung, inso-
fern sie nicht die nachmalige vollstaͤndige Befriedigung aller ihrer Glaͤubiger nachweisen
koͤnnen; · «
f)von»·derPraxssremovirteoderstispendirteAdvokatem
Hof-YO.
Von der Waͤhlbarkeit sind nicht nur alle Diejenigen, welchen die Stimmfaͤhigkeit ab- Waͤhlbarkeit.
geht, sondern außerdem auch noch Rathsofficianten und staͤdtische Unterbediente ausge-
schlossen.
g. 21.
Nur wegen bescheinigter anhaltender Kränklichkeit und körperlicher oder geistiger Ablehnungs-
Schwäche, oder wegen des das sechzigste Jahr übersteigenden Alcers, kann ein wählbares gruͤnde.
Mitglied der Buͤrgerschaft sich weigern, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, oder nach
erfolgter Annahme derselben seine Entlassung verlangen. Außerdem steht jedoch auch das
Ablehnungsrecht den in wirklichem Staatedienste befindlichen Personen, so wie den Geist-
lichen und Schuldtenern aller Art zu, wenn sie, als Bürger, die Wöäblbarkeic erlange
baben.
. 22.
Von den zu erwählenden Repräsentanten und Ersahmännern, so wie von den, in den Rücküicht auf
. 14, unter b, erwähncen Städten zunächst zu ernennenden Wahlmännern, müssen wenig- Ansaͤssgkeit.
stens zwei Drittheile mit, der staͤdtischen Obrigkeit unterworfenen Wohnhaͤusern, als deren
beliehene Besitzer, angesessen seyn.