Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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XIV. 
Dem Orden schließen sich, als fünfte Klasse, die Inhaber der, zuerst unker dem 17ten 
März 1796, als Ehrenzeichen für Uncerofnziere und Gemeine gestifteten, goldenen und 
silbernen Milicair-Verdienst-Medaillen an, welche zunächst zur Belohnung ausgezeichnet 
tapferer, mit Besonnenheit und ohne Tollkühnheic ausgeführter, erfolgreicher Waffenthaten 
im Felde bestimmt sind, ausnahmsweise aber auch solchen Militairpersonen verliehen wer- 
den mögen, die sich, außer dem Felde, durch eine vorzüglich muthige, besonnene, und 
zur Abwendung großer Gefahr unrernommene Handlung ausgezeichnec haben. 
Diese Ehrenzeichen werden im Felde auf den Vortrag des Oberbefehlshabers be- 
willigt, und es ist derselbe dafür verantwortlich, daß, ohne alle Nebenrücksichten, nur 
solche Leure dazu in Vorschlag gebracht werden, welche sich erwiesenermaßen wirklich per- 
sönlich-kriegerisches Verdienst erworben haben. 
Die Ausgabe der Medaillen soll moͤglichst oͤffentlich geschehen, und bei der Armee 
bekannt gemacht werden. 
XV. 
Diese Medaillen, welche, in Gold und Silber gleichmaͤßig, auf der einen Seite 
das Brustbild des Stifters, mit der gewoͤhnlichen Umschrift, auf der andern, in einem 
mit Waffen verzierten Kranze, die Worte: „ Verdienst um das Vaterland“ ent- 
balten, werden ebenfalls im zweiten Knopfloche an einem blauen gelbeingefaßten Bande 
getragen, welches jedech um das Drittheil schmäler, als das des Heinrichs-Ordens seyn 
muß. 
XVI. 
Bei Verleihung dieser Ehrenzeichen soll, ohne Ruͤcksicht auf den Rang, nur die aus- 
gezeichnete That uͤber die Wahl der silbernen, oder goldenen Medaille entscheiden, und die 
Letztere, der Regel nach, nur solchen Unteroffiziers oder Gemeinen bewilligt werden, wel—- 
che bereits fruͤherhin mit der Erstern belohnt worden sind. 
Im letztern Falle wird die silberne Medaille vom Inhaber zuruͤckgegeben, und ihm 
dafuͤr eine Gratification von fuͤnf- und zwanzig Thalern aus dem Kriegs-Zahlamte 
ausgesetzt. 
XVII. 
Nach dem Tode eines Inhabers ist dessen Medaille zu Unserer Geheimen Kriegskanz— 
lei einzureichen, und es wird dafuͤr der Wittwe und den Kindern, oder, in deren Er— 
mangelung, den Ascendenten, — mit Ausschluß aller entfernteren Verwandien, oder Testa— 
mentserben — eine Gratification von fuͤnf- und zwanzig Thalern fuͤr die silberne,
	        
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