Commissarien.
Subdelegirte.
Protocollan=
ten.
Bürgerver-
zeichnisse.
–
(4 230 3
Fälle die Wahl auf mehrere, mie einem und demselben Hause beliehene Besitzer, so
kommt nur der mit, den, Weisten Stimmen gewählte Mitbesiher uncer den Angesessenen, die
Uibrigen aber nach der Stimmenmehrheit unter den Unangesessenen in Betracht.
Hl Wahlordnun#
.22.
Wir beauftragen piermit in Unsern Kreislanden, mit. er der Schoͤnhurgischen
Receßherrschaften, die Amtshauptleute, in den, nach obiger Vorschrift, (§. 1. 2 .) dazu ge-
eigneken Städten ihres Bezirks, die Wahl provisorischer Commürepräsentanten einzuleiten
und dieselbe entweder in Person, oder durch einen Subdelegircen zu Seande zu bringen.
In der Oberlausitz hat die Ober-Ames-Regierung, in den Schönburgischen Receßherrschaften
die Gesammtregierung Bieses Geschäft entweder Einzelnen ihrer Mieglieder oder andern
Subdelegirten zu übertragen. «
5·24"
Bei der Auswahl eines solchen Subdelegirten, welchem jederzeie auch die Abfassung
der Wahlliste und die Entscheidung über die, gegen dieselben etwa zu machenden Einfprüche
mit obliegt, (. 29. ff.) hac der Wahlcommissarius darauf zu sehen, daß es ein mit der
erforderlichen Geschäftskunde versehener, bei dem Publikum in vorzüglicher Achtung, mie
den Bewohnern der betreffenden Stade aber nicht in besondern Verbindungen stehender
Mann sei. Eine eidliche Verpflicheung des Subdelegirten finder niche Scatt.
. 25.
Der Wahlcommissar, er sei nun ein Mieglied der Ober-Amés-Reglerung oder der Ge-
sammtregierung, oder der Ameshauptmann oder ein Subdelegirker, hat sich zum Registriren
und Protocolliren entweder eines bei diesen Collegien angestelltren, oder des amtshauptmann-
schafrelichen Secretairs, oder eines hierzu bei einem Unserer Justizämter, oder einer andern
Gerichtsstelle, besonders zu Verpflichtenden, nach den Bestimmungen der Verordnungen vom
22 ten Februar und 2 9gsten März 1826, qualificircen Protocollanten zu bedlenen.
1. 26.
Der Wahlcommissar beginne sein Geschäft damit, daß er von dem Staderathe ein
vollständiges Verzeichniß aller, am Orte wohnhaften Bürger, mit Angabe der, die Stimm-
fäbigkeit und die Wählbarkeie verhindernden Verhältnisse und Umstände, unter Absonderung
der mit Häusern anfässigen Bürger, von den übrigen, nach dem unter A. hier beiliegenden
Schema, erfordert. Ist das Verzeichniß nicht von einem, mit Ober= und Erbgerichten
versehenen Seadtrathe gefertige, so muß von den Ober= und Erbgerichts-Behörden unter