Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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dem Verzeichnisse alles zur Sache Gehörige, was bei benselben bekanne ist, nachträglich 
officiell bemerke werden. 
S. 27. 
Nuch Einsicht dieses Verzeichnisses ernennt der Wahlcommissar aus dem Mittéel der Wahlgehülfen. 
stimmfähigen Bürger Wahlgehülfen, deren Zahl mindestens drei seyn muß und böchstens 
bis auf neun ansteigen darf. 
Diese Wahlgehülfen verlieren hierdurch die Wählbarkeie, wenn sie ihnen sonst zu- 
stebe, nicht. Sie enthalten sich aber der Concurrenz bei Prüfung ihrer eigenen Seimm- 
fäbigkeit und Wählbarkeit, so wie sie auch überhaupf nur eine berathende Stimme bei Fer- 
tigung der Wahllisten und bei Erörterung der Einsprüche dagegen haben. 
C. 28. 
Der Wahlcommissar gehe das Verzeichniß, mie Zuziehung einiger der Wablgehülfen, Wahrlsten. 
durch, prüft solches und besonders die darin bemerkten Behinderungsursachen der Stimm- 
fähigkeit und Wählbarkelc, zieht darüber, wo es ihm nöchig scheine, auch noch weitere Er- 
kundigung ein, träge seine Beschlußnahme über die Aufnahme in die Wahlliste, oder die 
Auslassung aus derselben, in das obgedachte Verzeichniß unter A. elgenhändig ein, und 
läßt sodann die von ihm und den zugezogenen Wahlgehülfen zu unterzeichnende und zu be- 
siegelnde, von dem Peotocollanten aber zu contrasignirende Wahlliste, nach dem Schema 
unter B. entweder in der nöthigen Zahl von Exemplaren ausfertigen, oder, im Falle der 
einfachen Ausfertigung, solche abdrucken. 
". 29. 
Wenigstens acht Tage lang vor dem Einericke des Wahlkags muß ein Eremplar der Deren Be- 
Wahlliste bei dem Wahlcommissar und ein anderes im Rathhause der Stadc, in welcher kanntmachang. 
die Wahl geschehen soll, oder, in Ermangelung eines Rathhauses, in einem sonst für 
geeignet geachteten Hause, zu Jedermanns Ansicht bereit liegen. 
Uiberdies wird die Wahlliste, wenn sie gedruckt worden ist, in den der städtischen 
Obrigkeit unterworfenen Wohnhäusern vertheilt, deren Besitzer sie den übrigen darin woh- 
nenden Bürgern mitzutheilen haben. 
F. 30. 
Einsprüche gegen die Wahlliste, sie mögen nun die nachträágliche Aufnahme darin weg= Einsprüche da- 
gelassener Bürger, oder die Ausschließung darin aufgeführter Personen, oder eine Abander. zen- 
ung in deren Classisication oder den beigesetzten Bemerkungen zum Zwecke haben, sind in 
Zeiten zur Kenntniß und Entscheidung des Wahlcommissars zu bringen. ODieser faße dar- 
auf, nach Befinden, mie Zuziehung einiger der Wahlgehülfen, baldmöglichst einen Be- 
Gesetzsummlung 1830. (48 )
	        
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