Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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amtlicher Bekanntmachungen gewöhnlichen Orte, und überdies noch an mehrern Straßenecken 
zu befestigenden Anschlag, welcher auch, nach Befinden, gedruckt und in die Haͤuser ver- 
theilt werden kann. 
Wird die Wahl nach Bezlken veranstaltet (§. 31.), so ist in dem Anschlage der 
Tag oder die Tageszeit, wo die Stimmfähigen jeden Bezirks insbesondere erschei- 
nen sollen, zu bestimmen. 
Die Orte der Wahlhandlung, ingleichen diejenigen Orte, wo die Wahlliste zur Ein- 
sicht ausliegt, sind in dem Anschlage mit zu bemerken. 
- S. 34. 
Jeder stimmfähige Bürger, welcher an der Wahl Theil nehmen will, muß, bei Ver- 
lust seines Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall, zu der durch den erwähneen Anschlag 
bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor dem Wahlcommissar, welcher nebst 
einigen der Wahlgehülfen bei der ganzen Wahlhandlung anwesend seyn wird, per sönlich 
erscheinen. 
Bevollmächtigke, oder schrifrliche Anmeldungen und Eingaben, welche nicht mit dem 
eigenen persönlichen Erscheinen des Abstimmenden verbunden sind, werden nicht zugelassen. 
Bescheinigt Jemand durch ein ärztliches Zeugniß seine Unfähigkeit, an dem Orte der Wahl- 
bandlung zu erscheinen, so wird, auf sein Verlangen, der Protocollant mit zwei Wahlge- 
hülfen in seine Wohnung abgesendet, um seine versiegelte schriftliche Stimmabgabe in 
Empfang, oder seine mündliche Stimme zum Protocoll zu nehmen. 
Das Erscheinen der Stimmenden am Orce der Wahlhandlung wird, infofern über 
deren Stimmfäahigkeit, oder über die Identität der Personen kein Zweifel entsteht, von 
dem Motocollanten bei dem Anmeldungsprotocolle unter fortlaufender Nummer 
bemerkt. Mündliche Abstimmungen werden, nach Einzeichnung des Erscheinenden im An- 
meldungsprotocolle, in ein besonderes Abstimmungsprotocoll, zu dessen Führung der 
Wahlcommissar, nach Befinden, einen zweiten verpflichteten Protocollanken zuziehen bann, 
eingetragen, schriftliche Abstimmungszettel aber von dem Erscheinenden, ohne daß sie irgend 
Jemanden deren Ansicht zu gestatten, oder dieselben zu unterschreiben genöthigt werden 
können, zusammengebrochen, in ein von den zugezogenen Wahlgehülfen versiegeltes Behält- 
niß, durch eine dazu angebrachte Oeffnung gestecke. 
S. 35. 
Wahlhand= 
lung. 
Jeder Abstimmende hat bei dem Abstimmungsprotocolle oder äuf seinem Stimmzeteel Abs umut- 
in den 9. 14. unter a. bemerkten kleinern Staͤdten 
neun, 
in den, eben daselbst, unter b, erwaͤhnten mittlern und groͤßern Staͤdten aber 
( 45)
	        
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