Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Stimmenzäh= 
lung. 
Ergebniß der 
Wahl. 
( 234 ) 
achtzehn 
wählbare Bürger als Diejenigen zu benennen, welchen er die Functionen in den kleinern 
Scädeen als Repräsentanten, in den mittlern und größern als Wahlmänner, übertragen 
zu sehen wünscht. 
Die Benennung mehrerer, als der vorstehend bemerkten Zahl von Indioiduen wird bei 
der mündlichen Abstimmung sogleich zurückgewiesen, bei der Abstimmung durch Wahlzettel 
aber als nicht geschehen betrachtet, Letzteres in der Maße, daß die zuletzt und zuviel Ge- 
nannten übergangen werden. 
6. 36. 
Nach Ablauf der zu den Abstimmungen bestimmten Zeit wird von dem Wahlcommis- 
sar, in Beiseyn einer Deputation des Stadtraths, Einiger der Wahlgehülfen und des Pro- 
tocollanten, zur Eröffnung der Behälenisse, in welchen die Stimmzertel verwahrt sind, und 
zur Stimmenzählung verschritten. Bei lebterer werden die Stimmen, wie sich solche für 
jeden wählbaren Bürger, theils aus den Stimmzetteln, theils aus den Protocollen 
über mündliche Abstimmungen ergeben, zusammen gerechnet. Nicht wählbare Indi- 
viduen, welche ekwa Seimmen erhalten haben möchten, bleiben unberücksichrige. 
Das Ergebniß der Stimmenzählung wird in ein besonderes, von den anwesenden 
Raethspersonen und den Wahlgehülfen mit zu unterschreibendes, Stimm-Zäblungs-Pre- 
kocoll gebracht. Auch bei einer, nach abgesonderten Stadtbezirken vorgenommenen Wahl 
werden die Stimmen ohne Unterschied dieser Bezirke zusammen gerechnet. Wer die mehr- 
sten Seimmen hac, wird im Stimm-Zählungs-Protocolle, mit Vorsetzung der Anzahl der 
erhaltenen Sceimmen, unter Einweisung auf die Wahlliste und mie der Bemerkung: ob 
er auch als Hausbesitzer wahlbar sei, zuerst genannt. Es folgt dann auf gleiche Weise, 
wer zunächst die mehresten Stimmen hat. So wird foregefahren, bis alle Diejenigen, 
welche mindestens drei Stimmen erhaltcen haben, im Stimm-Zählungs-Protocolle benannt 
sind. Die Stimmzettel, nebst den Protocollen über die einzelnen mündlichen Abstimmungen, 
werden dann von dem Wahlcommissar und einem der Wahlgehülfen, so wie mit dem Sie- 
gel des Stadtratbs, eingesiegelt, durch den Protocollanten mit einer geeigneten Ausschrife 
versehen und, nach beendigtem Wahlgeschäfte, nebst den gehaltenen Wahlacten, bei der 
amtehauptmannschaftlichen Actenrepositur, in der Oberlausitz bei der Kanzlei der Ober- 
Amts-Regierung, in den Schönburgischen Receßberrschaften bei der der Gesammrregierung, 
beigelegt. 
6. 37. 
Der Wahlcommissar läße noch vor Abschluß des Stimm-Zählungs-Protocolls zu dem- 
selben namemtlich bemerken, welche Individuen in den 6. 14. unter a. bemerkten kleinern 
Städten, als die 9 Communrepräsentanten und 6 Ersahmänner, in den, §. 14. unter b. 
bezeichneten mitelern und größern Scädten aber als die 72 Wahlmänner zu betrachten sind.
	        
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