Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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K. 46. 
Zu den Sibungen der Repräsenkanten ist, außer ihnen selbst und den ihre Stelle ekwa Zuiiehung au- 
vertretenden Ersabmännern, in der Regel Niemanden der Zutritt gestattet. n derer ersoen 
Ausnahmen können nur in einzelnen Fällen, zum Behuf der Ertheilung einer Aus. Communre= 
kunfe, oder eines rechts= oder sachverständigen Gutachtens, oder wegen Fertigung schriftli= prdsentanten, 
cher Arbeiten, insoweit dazu Keiner der Communrepräsentanten geeignet seyn sollte, Statt z en Ver- 
finden. derselben. 
G. 47. 
Zu Ereheilung der im vorhergebenden §. erwähnten Gucachten und zu Fereigung der Rechts= und 
daselbst gedachten schriftlichen Arbeiren, ein für allemal bestimmte Consulenten oder Sachberon= 
Sachverständige anzunehmen, ist den Repräsencancen niche verstattet. Die Zuziehung und 
Auswahl von Rechts= und Sachverständigen muß in jedem einzelnen Falle auf besonderer 
Beschlußnahme der Repräsentanten beruhen, findet jedoch, so viel Rechesverständige an- 
lange, nur in sofern Seatt, als uncer den Communrepeäsenranken, ein Solcher sich niche 
befindee. 
/. 4. 
Der Versammlungsort ist in der Regel auf dem Rathhause. Der Seabkrath hat ein Versamm- 
schickliches Local dazu anzuweisen. Muß die gewöhnliche Rarhsstube dazu bestimmt wer- lungsor= 
den, so hat in Ansehung der Auswahl der Zeit, zu welcher dieselbe von einer und der an- 
dern Seite zu benutzen ist, der Stadtrath den Vorzug. 
S. 40. 
Der Vorsteher der Repräsentanten, oder, im Falle der Behinderung desselben, sein Pflichten des 
Seellvertreter, kann, wenn es sich nöthig maché, außerordentliche Situngen derselben an= Vorstehers. 
sagen lassen. In diesen, so wie in den ordentlichen Sißungen, leiter er die Verhandlung 
und sorgt für Ordnung und Ruhe, bei deren Seörung, wenn seine Anermahnung niche 
fruchtet, er bei eigner Veranewortung schuldig ist, die Versammlung aufzuheben und den 
Vorfall, nach Befinden, der Obrigkeic anzuzeigen. 
Er hae die Abstimmungen einzusammeln, auf richtige Protocollirung der Beschlüsse und 
anderer zur Aufzeichnung geeigneten Verhandlungen Aufsiche zu führen und, im Verfolg 
jener Beschlüsse, ohne sich jedoch hierbei eine öffentliche Autorität anzumaßen, und nur in- 
nerhalb der durch dieses Mandat bestimmeen Grenzen, das Weitere zu beforgen, in sofern 
die Repräsentanten nicht bierzu eine besondere Deputation ernannt haben. Deputationen. 
S. 50. 
Auch zur Vorbereikung von Geschäften und zu mündlichen Deliberationen mit dem Scadt= 
rathe können die Communrepräsencanten Depucationen aus ihrem Miccel ernennen. Diese
	        
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