zeichniß
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wohnhaften dasigen Buͤrger.
dem Stadtrathe und dieser fertigt dann so viele besondere Verzeichnisse, als Bezirke seyn sollen.
in der Stadt X. wesentlich wohnhafte Buͤrger.
Ob und welche, die
Stimmfaͤhigkeit
oder Wählbarkeit verhin-
dernde Verhältnisse be-
kannt sind.
Anmerkung. Hier sind
die Bestimmungen des Man-
dats vom 15. Decbr. 1830.
6. 19. und 20. sorgfältig in
Obacht zu nehmen, und es ist,
mit Zuziehung der Viertels-
meister und anderer, mit den
Personalverhältnissen ver-
trauter Personen, Alles ge-
wissenhaft zu bemerken, was
von Einfluß seyn könnte.
Wenn es auf auswärts, (z.
B. wegen früherhin angeblich
anhängig gewesener Untersu-
chungen) einzuziehende Er-
kundigung ankommt, sind
vom Stadtrathe die dez fall-
sigen Schreiben baldmöglichst
zum Abgange zu bringen, mit
dem Ersuchen, die Antwort
an den Wahlcommissar un-
aufhältlich und unmittelbar
gelangen zu lassen. Der Tag,
an welchem dieses Schreiben
abgegangen, ist in dieser Co-
lumne mit zu bemerken. Doch
werden dergleichen Erkundi-
gungseinziehungen nur in
dem Falle veranstaltet, wenn
dem Stadtrathe ein derglei-
chen Hinderniß ihrer Stimm-
fähigkeit bereits bekannt ist.
Anmerkungen
der
Ortsobrigkeit.
Commissarischer Be-
schluß über die
Stimmfä= Wählbar=
bigkeit. keit.
Commissarische Bemerkungen.
Anmerkung. Diese Co
commis sars unaus
lumnen sind zum Gebrauche des Wahl-
gefüllt zu lassen.
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