Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

zeichniß 
241 ) 
wohnhaften dasigen Buͤrger. 
dem Stadtrathe und dieser fertigt dann so viele besondere Verzeichnisse, als Bezirke seyn sollen. 
in der Stadt X. wesentlich wohnhafte Buͤrger. 
  
Ob und welche, die 
Stimmfaͤhigkeit 
oder Wählbarkeit verhin- 
dernde Verhältnisse be- 
kannt sind. 
  
Anmerkung. Hier sind 
die Bestimmungen des Man- 
dats vom 15. Decbr. 1830. 
6. 19. und 20. sorgfältig in 
Obacht zu nehmen, und es ist, 
mit Zuziehung der Viertels- 
meister und anderer, mit den 
Personalverhältnissen ver- 
trauter Personen, Alles ge- 
wissenhaft zu bemerken, was 
von Einfluß seyn könnte. 
Wenn es auf auswärts, (z. 
B. wegen früherhin angeblich 
anhängig gewesener Untersu- 
chungen) einzuziehende Er- 
kundigung ankommt, sind 
vom Stadtrathe die dez fall- 
sigen Schreiben baldmöglichst 
zum Abgange zu bringen, mit 
dem Ersuchen, die Antwort 
an den Wahlcommissar un- 
aufhältlich und unmittelbar 
gelangen zu lassen. Der Tag, 
an welchem dieses Schreiben 
abgegangen, ist in dieser Co- 
lumne mit zu bemerken. Doch 
werden dergleichen Erkundi- 
gungseinziehungen nur in 
dem Falle veranstaltet, wenn 
dem Stadtrathe ein derglei- 
chen Hinderniß ihrer Stimm- 
fähigkeit bereits bekannt ist. 
Anmerkungen 
der 
Ortsobrigkeit. 
Commissarischer Be- 
schluß über die 
  
Stimmfä= Wählbar= 
bigkeit. keit. 
Commissarische Bemerkungen. 
  
  
  
Anmerkung. Diese Co 
commis sars unaus 
  
  
  
lumnen sind zum Gebrauche des Wahl- 
gefüllt zu lassen. 
  
  
(49“ )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.