Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 13 ) 
3. 
Oie an hiesige Unkerthanen zum Auswandern zu ertheilenden Pässe sind noch besonders 
von dem Amtshauptmanne des Bezirks, in welchem bis dahin die Auswandernden sich auf- 
gebalten haben, zu autorifsiren. 
. 4. 
Vor der Ausstellung solcher Pässe müssen zunächst die §. 1. erwaͤhnten Obrigkeiten 
über die persönlichen Verhältnisse der sich Anmeldenden, deren Beweggründe und die sonst 
hierbei concurrirenden Umstände Erkundigung einziehen und nach deren Erfolg, auch, wenn 
der im §. 2. erwähnte Fall eintritt, nach erlangtem Einverständnisse der persönlichen Ge- 
richts= und polizeilichen Obrigkeit, die Auswanderer über die Wichtigkeit des von ihnen 
beabsichtigten Schrittes, über das ihnen in dem Lande, in welches sie sich begeben wollen, 
muthmaßlich bevorstehende Schicksal, sowohl, nach Befinden, über die Tlrüglichkeit ihrer 
Aussichten und Hoffnungen, so viel ihnen hiervon nach allgemeinen oder besonderen Nach- 
richten bekanne ist, gehörig verständigen. uch ist denselben hierbei zugleich, 
. 5. 
daß sie ihres Anspruchs auf Wiederaufnahme in den hiesigen Landen verlustig werden, zu 
erkennen zu geben und ihnen die ausdrückliche Erklärung, daß sie dem Rechte auf Wie- 
deraufnahme entsagen, abzunehmen. 
S.C. 
Uiber die im 9. 4á. und 5. vorgeschriebene Anermahnung und Entsagung ist ein be- 
weiskräftiges Protocoll, welches die Auswandernden, insoweit sie des Schreibens kundig 
sind, eigenhändig zu unterschreiben haben, aufzunehmen. Der auszufertigende Auswande- 
rungspaß aber ist, nebst jenem Prokocolle und den die Sache betreffenden übrigen Acten- 
stücken, zuvörderst an die betreffende Amtshauptmannschafe, zum Behuf der im §#. 3. er- 
wähnten Autorisation, einzuschicken, und die Auswandernden sind, daß sie bei derselben we- 
gen Aushändigung des Passes sich zu melden haben, zu bescheiden. 
. 7. 
Vor Autorisation und Aushändigung solcher Pässe haben die Amtshauptleute genau 
zu prüfen, ob vor und bei Ausstellung des Passes alles Erforderliche gehörig in Obacht 
genommen worden ist. Finden sich Mängel dabei, so müssen sie, nach Befinden, entwe- 
der die betreffende Obrigkeit zu deren Erledigung veranlassen, oder selbst das Nöthige nach- 
bolen. Wegen etwa eintretender belonderer Bedenken haben sie soforr an Unsere Landes- 
regierung und resp. Ober-Amts-Regierung zu berichtem. 
. . 
Die Grenzobrigkeiten haben auswandernde Familien und Familienväter, insofern sie 
nicht die zum Auswandern erforderlichen, mic der améshauptmannschaftlichen Autorisarion
	        
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