Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 22 ) 
S. 2. 
Aufnahme be- Wer auf einem fremden Grundstücke einen bereits angesangenen, nachher aber liegen 
séirsangesange: gebliebenen Steinkohlenbau wieder ausnehmen, oder noch unenedeckte Steinkohlenlager auf- 
ber liegen ge-suchen will, hat sich bei Unserer Ober-Amts-Regierung zu melden. Dieser liegt ob, 
sirlenerStein nach vorhergängiger Erkundigung über die Bewandniß bei der Grund= und Gerichts- 
ohlendaue,oder 
aufsuchung Obrigkeit, unter Communication mit Unserm Geheimen Finanz-Collegio, durch die von 
noch unentdeck= dem letztern hierzu zu beauftragenden sachverständigen Personen, und unter Zuziehung des 
l Steinkoh= Grundbesitzers sowohl, als des angemeldeten Uncernehmers, eine Erörkerung darüber an- 
" stellen zu lassen, ob die Gewinnung bauwürdiger Steinkohlen zu erwarten sei. 
Wird hiernach die Hoffnung der Bauwürdigkeit nicht ungegründet befunden, so ist 
der Grundbesitzer, und zwar, wenn es ein Unterthanengrundstück ist, durch seine Ge- 
richtsberrschaft, aufzufordern, daß er den Bau binnen Jahresfrist angreise, oder an 
Andere überlasse, mit der Bedeutung, daß widrigenfalls Fremden werde Concession er- 
tbeilt werden. 
/. 3. 
Betaachricht Jeder Besißer eines Grundstücks, er sei selbst Gerichtsherr oder herrschaftlicher Un- 
gung der Ober- 
Amts-Negie- kertban, hat Unserer Ober-Amtes-Regierung Nachricht zu geben, wenn auf seinem Grund- 
rung don der stücke ein liegen gebliebener Steinkohlenbau wieder aufgenommen, oder ein noch unenddeck- 
Wiederansnab- tes Steinkohlenfeld aufgesucht wird, ohne Unterschied, ob dies freiwillig, oder nach vor- 
me liegen ge- 
bliebener Koh= beriger Aufforderung, und, ob es von ihm selbst, oder, mit seiner Genehmigung, von 
lenbaue,oder der Andern geschehe. 
A d . . . .- 
nstgusxskgchkk Einer Muthung und Verleihung bedarf es hierbei nicht. 
zen teinteh- Der Vertrag hingegen, wodurch ein Grundstuͤcksbesitzer den Abbau der auf seinem 
"« Grundstuͤcke befindlichen Steinkohlen einem Andern uͤberlaͤßt, ist von der Obrigkeit, un— 
ter welche das Grundstuͤck gehoͤrt, bei herrschaftlichen Laͤndereien daher von Unserer Ober— 
Amts-Regierung selbst, zu bestätigen. 
S. 4. 
Verbindlichkeit Jeder Grundstücksbesizer muß auf und uncer seinem Grundstücke diejenigen Ver- 
des Grundstücks- 
besgersdletum anstalrungen oder Servituten gestatten, welche zum Betriebe des Sceinkohlenbaues für 
Steinkohlen= nothwendig erachtet werden. Wird wegen einer solchen Veranstaltung oder Servicue vom 
bau nöhigen Grundbesitzer, es sei nun derselbe die Gerichtsherrschafe, oder ein Unterthan, Wider- 
EMMu spruch erregt, so haben die Orksgerichte zu Unserer Ober-Amts-Regierung Beriche zu 
kuten auf sei= erstatten, welche, durch Communication mit Unserm Geheimen Finanz-Collegio, Sachver- 
nem Grundstäk 
fe i gestaten. ständige zu requiriren, und, wenn sich der Widerspruch durch den Befund nicht rechrfer- 
in kigt, nach deren Gutachten zu enescheiden hat.
	        
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