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Wird dagegen der Widerspruch erheblich befunden, so ist die Differenz bei der Ober-
Ames-Regierung in gütliches Verhör zu ziehen, auch, dafern ein Vergleich niche zu
Stande gebracht werden kann, selbige zur rechtlichen Enscheidung im summartschen
Wege einzuleiren, zu dem Ende auch, wenn es Unterthanengrundstücke betriff#, die Sache
der Gerichtsobrigkeie des Orks zum weitern Verfahren zu überlassen.
Der Schade, welcher durch dergleichen Veranstaltungen oder Servituken dem Grund-
besiqer zugefügt wird, muß von dem Unternehmer nach landwirthschaftlichem Ermessen
vergütet werden,
Letzterer muß auch die Schürfe, wo keine Kohlen gefunden worden sind, sofert wie-
derum einebnen lassen.
Vor Anstellung der Versuche hat der Uncernehmer, auf Verlangen des Eigenthümers,
eine, dem beforglichen, durch vergebliche Versuche und Veranstaltungen entstehenden
Schaden angemessene, nach landwirtbschaftlichem Ermessen zu bestimmende Caution durch
Pfand oder Bürgen zu bestellen.
Wenn der Werth eines Grundstücks durch die zum Sceinkohlenbaue nöthigen Veran-
staltungen oder Servituten dergestalt verringert wird, daß die darauf haftenden Sceuern
und Abgaben gefährdet werden, so darf die von dem Unternehmer dem Grundeigenthümer
zu gewährende Entschädigung nicht lediglich durch ein Aversionalquankum geleister werden,
sondern muß, zur Sicherstellung des Steuer= und Abgaben-Interesse, zum Theil wenigstens
in einem jährlichen Canon besteben.
Die in diesem F. enthaltenen Bestimmungen finden zugleich Anwendung auf denjeni-
gen, welcher nur einzelne Berechtigungen auf dem Grundstücke ausübe, und in dieser Hin.
sicht durch solche Veranstaltungen oder Servituten benachtheiligt wird.
S. 5.
Wenn der Grundbesitzer ausdrücklich erklärt, von dem Rechte zum Anbaue der Stein= Coneessien zum
kohlen auf seinem Grundstücke keinen Gebrauch machen zu wollen, oder, wenn er der Steinkohlenban
nach 9. 2. an ihn gelangten obrigkeitlichen Aufforderung, den Bau anzugreifen oder an auf freuden
. . . . . . , Boden.
Andere zu uͤberlassen, innerhalb der ihm hierzu eingeraͤumten Jahresfrist nicht nachkommt,
so stehet Unserer Ober-Amts-Regierung zu Budissin das Recht zu, einem Fremden Con—-
cession zum Anbaue zu ertheilen.
Die Concession wird jedoch, nach sorgfaͤltiger Pruͤfung der Sach- und Orts-Verhaͤlt-
nisse, nur da ertheilt werden, wo die Unternehmung eines Steinkohlenbaues als rathsam
anzusehen ist.
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