Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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stufften Stollnorke an seinen übrigen Gerechesamen verliere. Auch hat sich der Stöllner 
innerhalb vier Wochen zu erklären, ob er dieser Anforderung Genüge zu leisten bereit ist. 
F. 14. 
Verbindlichkei- Der Stöllner hat für die ihm zugestandenen Gebührnisse (IJ. 9 — 12) den Stolln 
ben de Eetrdu auf eigene Kosten niche nur zu betreiben, sondern auch ununcerbrochen in gukem Stande 
seiner Gerecht= und mic reiner Sohle zu erbalten. 
same. Laͤßt der Stolln die Wasser fallen, so gehen die Gebuͤhrnisse, so weit sie aus den Tief- 
bauen erlangt werden, verloren. 
Entstehen Bruͤche, welche den freien Abzug des Wassers hindern, so fallen die Ge- 
bührnisse gänzlich binweg. 
In beiden Fällen hat der Stöllner die Wahl, ob er den Stolln sofork berstellen, und 
dem Inhaber des Kohlenfeldes die erweislichen Kosten der Wassergewältigung ersetzen, oder 
solchen an letztern unentgeldlich abereten will. 
6 5. 
Gebührnisse des Dem Inhaber einer Wasser-Hebungs- Maschine, welche durch andere, als Menschen- 
Inhabers einer kräste, in Bewegung gesetzt wird, und fremde Kohlenfelder trocknet, gebühren, nach Ver- 
W - - · 
- schiedenheic der Fälle, folgende Vortheile: 
ne. a) die bei dem Bekriebe des Maschinenschachts und der Gezeug= Strecken-Oerker in frem- 
dem Felde gewonnenen Steinkohlen, jedoch bei den Gezeug-Strecken-Oerktern in der 
bei den Stölln I. 9. vorgeschriebenen Maße und nur alsdann, wenn solche niche 
näher, als in 10 Lachter saigerer Teufe unter einander und unterm Stolln ange- 
legt sind; 
b) der zwölfte Theil der vom Inhaber des durch die Maschine gekrockneken Kohlenfel- 
des gewonnenen Kohlen, wenn die Wasser durch offene Baue und Durchschläge ab- 
gefangen und gehatten werden; 
) der vier und zwanzigste Theil der vom Inhaber eines vorliegenden, durch die Ma- 
schine getrockneten Kohlenfeldes gewonnenen Kohlen, aus welchem die Wasser nur 
mitcelbar durch Klufte abgezogen werden. 
Diese Kohlenantheile, bei deren Berechnung vom Gesammeausbringen stees zuvörderst 
ein Zehntheil, (resp. als Grundzehntes) und vom Reste, eineretenden Falls, auch erst das 
Stolln-Neuncel oder Achtzehnte abzuzieben ist, werden dem Maschinenunternehmer kosten- 
frei abgegeben.
	        
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