Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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ten Appellationen, in den Fällen besorglicher Gefahr und bedeurender Nachtheile, eine sus- 
pensive Wirkung nicht zugestanden werden. 
Uibrigens steht Jedem frei, seine vermeintlichen Ansorüche im Wege Rechtens vor dem 
ordentlichen Richter an= und auszuführen. In Appellationsfällen und bei rechtlichen Strei= und des Appel- 
rigkeiten tritt ebenfalls die verfassungsmäßige Competenz der Ober-Ames-Regierung zu lationgerichts. 
Budissin und Unsers Appellationgerichts ein. 
. 26. 
Die Behörden sollen in Sachen, welche den Sceinkohlenbau betreffen, möglichst ver- Kosten in Sa- 
. .. chen, welche den 
meiden, den Interessenten unnoͤthige Kosten zu verursachen. Kohlenbau be- 
Diejenigen Behörden, welche in Unsern Diensten stehen, dürfen in diesen Sachen den treffen. 
Interessenten, außer dem Falle des förmlichen Processes, nur die Verläge und Separat- 
gebühren in Ansaß bringen. 
Die, auf Instanz eines Concession suchenden Uncernehmers, sec. J9. 2, 4, 5 und 8 er- 
folgenden gerichtlichen Erörterungen und Ausfertigungen sind auf Kosten des Impetrancen 
vorzunehmen. 
". 27. 
Unser Geheimes Finanz-Collegium wird die Steinkohlenwerke in der Oberlausic von geldeiiche öe- 
Zeit zu Zeit, und jährlich wenigstens Einmal, durch ein von ihm deshalb zu befehligendes Steinkohlen= 
Bergamt besichtigen lassen. werke. 
Dieses Bergamt soll bei seinem Geschäfte, ohne in den Haushalt der Kohlenwerke und 
Stölln einzugreisen, den Inhabern derselben durch Rath und Anleicung nützlich zu werden 
suchen. 
In den 9. 24 angegebenen Fällen hat es Anordnungen zu kreffen, und die Obrigkeic 
zur Hülfsleistung aufzufordern, wenn Gefahr beim Verzuge ist. 
Die Gerichtsobrigkeiten haben hierauf jedesmal sofore, zu Abwendung besorglichen Nach- 
theils, nach den Anträgen des Bergamts, wenigstens provisorisch und bis auf weitere Enc- 
scheidung, die erforderlichen Verfügungen und Veranstaleungen , bei Vermeidung eigener 
Verantwortung, zu treffen. 
Die durch soiche Besichtigungen verursachten Kosten werden aus Unsern Cassen bestrit- 
cen; daher dürfen die hierzu beauftragten Kunstverständigen, in Hinsicht dieses Auftrages, 
von den Inhabern der Kohlenwerke eine Vergütung oder Leistung weder fordern, noch an- 
nehmen. 
Die Protocolle über die Besichtigung werden an Unser Geheimes Finanz-Collegium 
eingereicht, so wie auch Unserer Ober-Amts-Regierung zu Budissin und den berreffenden 
Gesetzsammlung 1830. 8 n
	        
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