Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
11.
15.) Generale des Geheimen Finanz-Collegii,
die Aufhebung des wegen der Königl. Jagden ergangenen Gouvernements-
Patents vom 31sten Mai 1814. und die im Bezug auf die Wildprets-
Deputate geltenden Bestimmungen betreffend;
vom 4ten Mai 1830.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 1c.
In einem am 31sten Mai 1814, von dem damaligen fremden Gouvernement, erlas—
senen Patente wird verordnet, daß gewisse, Unserer Residenz nahe gelegene Reviere fuͤr
Unser Hoflager bestimmt seyn und als Gehege betrachket, auch mehr mie Rücksiche auf
den Wildstand, als auf Kostenersparniß und Geldertrag verwaltet, dagegen Unsre übrigen,
außer diesem Bezirke gelegenen Jagden mit ausschließender Rücksicht auf den staatswirth=
schaftlichen Vortheil benutzt werden sollen; ferner daß Unsre außerhalb jener Reviere ge-
legene Jagden an den Meistbiecenden verpachter, oder vererbe, die firirten Vergütungen
für Wildschäden in Wegfall gebracht und die Unserm Fisco, gegen eine jährliche Vergücung,
überlassenen Privatjagden zurückgegeben werden sollen.
Wie aber Unsere Absiche nicht dahin gerichtet ist, gewisse Reviere, insofern sie niche ein-
befriedigte Wildgärten sind, als Gehege behandeln, auch wegen Vererbung und Verpachtung
der Jagden und wegen Einziehung der, zu Vergütung der Wildschäden und aus andern
Gründen, vormals bewilligten Wilddeputate, allgemeine Vorschrifcen eintreken zu lassen;
Gesetzfammlung 1830. ( 12)