Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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also finden Wir Uns bewogen, Eingangsgedachtes Pakenc andurch auszuheben und Folgen- 
des festzuseten: « 
1. 
Verwaltungden Bei Verwaltung Unserer Jagden ist allenehalben darauf Rücksiche zu nehmen, daß die 
vund Vorschrf Benutzung derselben Unsern Cassen einen angemessenen nachhaltigen Ertrag gewähre; je- 
ten wegen des doch ist in den zu Unsern Jagdrevieren gehörigen Waldungen nur so viel Wildpret zu 
Wildstandes. halren, als dem Umfange und der Beschaffenheit des Waldes angemessen ist, damit der 
aus einem übercriebenen Wildstande für den Holzwiederwuchs und den Feldbau entstehende 
Nachtheil abgewendet und zu gegründeten Beschwerden über Wildschäden kein Anlaß ge- 
geben werde. 
Zu diesem Behuf ist auf die, wegen Vertilgung des außerhalb der einbefriedigten Wild- 
gärten befindlichen Schwarzwildpreks, bereits von Uns erlassene Anordnung, und auf die zu- 
gleich getroffene Bestimmung, welcher Wildskand an Rothwildprec in jedem Forstbezirke 
ohngefähr gehalten werden soll, von Unsern sämmtlichen Forst= und Jagd-Bedienten genau 
zu achten. 
2. 
Bestimmung Bei den bereies vererbten und zurückgegebenen Jagden und den deshalb festgesetzten 
arhenVener Bedingungen, so weit sie von Uns genehmiger sind, bat es sein Verbleiben. Auf künftige 
Jagd-Wererbungs-Gesuche wird von Uns unmittelbar, nach vorheriger Erörkerung der Um- 
stände, besondere Entschließung gefaßt und ertheilet werden. 
3. 
Verpachtung Die Uiberlassung Unserer Jagden in Zeitpache ist bei Unserm Gebeimen Finanz-Col- 
der Königl. legio nachzusuchen. 
Jagden. 
Die Pachter Unserer Jagden übernehmen auf die Dauer ihres Pachts jedesmal die 
Verbindlichkeic: 
1.) die Jagd, mit genauer Beobachtung der Jagdgesetze, pfleglich zu benutzen, 
2.) solche nicht anderweit zu verpachten, 
3.) der Jagdsolge sich, sofern ihnen solche nicht auedrücklich mit verpachter ist, zu ent- 
balten, 
4.) das Vogel= und Dohnenstellen, wenn es ihnen nicht bei der Verpachtung besonders 
mit zugestanden worden ist, zu unterlassen,
	        
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