Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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16.) Rescript des Kürchenraths an die theologische Facultät 
zu Leipzig, 
die von Inländern im Auslande erlangte theologische Doctorwürde betreffend; 
vom 5°en Mai 1830. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 4c 
Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe, andaͤchtige und getreue. Aus eurem unterthaͤnigsten 
Berichte vom 1Oten Februar des jetzigen Jahres ist Uns geziemend vorgetragen worden, 
welche Anordnungen ihr hinsichtlich der Promotionen inlaͤndischer Geistlichen und Schul- 
maͤnner bei auswaͤrtigen theologischen Facultaͤten in Antrag gebracht habt. 
Wir finden Uns hierauf bewogen, deshalb eine Bestimmung dahin zu treffen, daß 
die Anerkennung der im Auslande erlangten theologischen Doctorwuͤrde in dem Falle zu 
versagen sei, wenn solche entweder, ohne Ablegung hinreichender Speciminum, durch bloses 
Diplom, eder solchen Perfonen ertheile werden ist, welche nicht durch ein ansehnliches 
theologisches Ame als dazu geeignet erscheinen. 
Diese Bestimmung wird auch durch Bekanntmachung des gegenwärtigen Resceripts in 
der Gesetzsammlung zur öffemlichen Kenneniß gebrachce. 
Wir geben euch daher solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch zu erkennen. 
Dresden, am ölen Mai 1830. 
Freiherr vdon Fischer. 
Friedrich Benjamin Schell, 8.
	        
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