Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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die Unkersuchung führende Gericht ihm die Decoratlon, nebst dem etwa in seinen Händen 
befindlichen Verleihungsdecrete, sofort abzunehmen. 
3. 
Findee gegen das ergangene Erkenntniß noch eine Vertheidigung Seakt, so bleiben diese 
dem Inculpaten abgenommenen Gegenstände einstweilen in gerichtlicher Verwahrung. 
4. 
Komme es zur Vollstreckung einer Strafe der vorgedachten Art, so hak das Geriche, 
falls es eine inländische Decoration ist, welche dem Inculpaten abgenommen worden, diese, 
nebst dem etwa vorhandenen Verleihungsdecrete, unverweilt zu der bei Unserm Geheimen 
Cabinet befindlichen Ordenskanzlei einzusenden; wegen ausländischer, dem Angeschul- 
digten abgenommener Decorationen und der sie betreffenden Documente ist solchenfalls eben 
dahin Anzeige zu thun, damit die geeignete auswärtige Behörde von dem eingetrekenen 
Falle in Kenncniß gesetzt werden könne. 
5. 
Nur wenn das erste Urthel (6. 2) durch das auf nochmalige Vertheidigung erfolgte 
Erkenntniß gänzlich aufgehoben und in letzterm der Inculpat völlig freigesprochen wird, 
sind demselben obige Gegenstände, gleichviel, ob sie in inländischen oder ausländischen De- 
corationen und Documenten bestehen, ohne Weiteres zurück zu geben. 
C. 
Auch außer dem Falle einer zu verhängenden Serafe der §. 1 bemerkten Are behaleen 
Wir Uns die Eneziehung solcher Auszeichnungen, oder, soviel die ausländischen beerifft, der 
Erlaubniß, solche in biesigen Landen zu eragen, bei sich hervorthuender Unwürdigkeit des- 
jenigen, dem dergleichen zu Theil geworden, vor. 
Kommen daher Inhaber von Ehrenzeichen der einen oder der andern Gakkung bei einem 
bierländischen Gerichte in Untersuchung, und hac diese weder eine völlige Freisprechung, noch 
eine Verurtheilung der nurgedachten Arc und daher das F. 4 geordnete Verfahren zur Folge: 
so hace der Richter, nach geschlossener Uncersuchung und nach Publication des Urthels, wenn 
nicht etwa zuvörderst der Erfolg einer weitern Vertheidigung abzuwarten ist, mie Bei- 
fügung der Acten, an die ihm vorgesetzte Behörde zu berichten. Diese, Insofern sie niche 
selbst eins der beiden so eben zu erwähnenden Collegien ist, soll die Sache auf verfassungs- 
mäßigem Wege zur Kenneniß der Landesregierung, und, so viel die Oberlausit betrifft, der 
Ober-Ames-Regierung gelangen lassen, welche, befundenen Umständen nach, die Angele- 
genbeic in der fraglichen Beziehung zu Unserer Höchsteigenen Eneschließung bringen werden.
	        
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