Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
13. 
1 — — — 
# —— 
. 
— — 4 . 
20.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Actenreposituren und Inventarienverzeichnisse bei Kirchen, Pfarren und 
Schulen betreffend; 
vom 14ten Mai 1830. 
Ssn 
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Kirchen= und Pfarr= inglei- 
chen die Schul-Acten-Reposituren in den protestantischen Parochieen Unsers Markgrafthums 
Oberlausih sich fast durchgängig nicht in einer zweckmäßigen Oednung befinden, auch daß 
es daselbst an vollständigen Inventarien der zu dem Kirchen-, Pfarr= und Schullehn 
eigenthumlich gehörigen beweglichen Gegenstände und Effecten vielfältig ermangelt. Wir 
befinden daher für nöthig, in dieser Beziehung Folgendes zu verordnen und bekanne zu 
machen: 
I. Die Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposituren betreffend. 
9 1. 
In jeder Parochie soll, nebst dem Collaturarchive, auch eine vollständige Kirchen- und 
Pfarr-Acten-Reposicur vorbanden seyn. 
¾ 2. 
Die Einrichtung, Erhaltung und Verwahrung der Kirchen- und Pfarr-Aceen-Repo= 
situr liegt dem Ortspfarrer und, wenn mehrere Geistliche sich an einer Küoche befinden, 
dem Primarius oder Oberpfarrer ob. 
Gesetzsammlung 1830. 14 )
	        
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