Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
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20.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Actenreposituren und Inventarienverzeichnisse bei Kirchen, Pfarren und
Schulen betreffend;
vom 14ten Mai 1830.
Ssn
Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Kirchen= und Pfarr= inglei-
chen die Schul-Acten-Reposituren in den protestantischen Parochieen Unsers Markgrafthums
Oberlausih sich fast durchgängig nicht in einer zweckmäßigen Oednung befinden, auch daß
es daselbst an vollständigen Inventarien der zu dem Kirchen-, Pfarr= und Schullehn
eigenthumlich gehörigen beweglichen Gegenstände und Effecten vielfältig ermangelt. Wir
befinden daher für nöthig, in dieser Beziehung Folgendes zu verordnen und bekanne zu
machen:
I. Die Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposituren betreffend.
9 1.
In jeder Parochie soll, nebst dem Collaturarchive, auch eine vollständige Kirchen- und
Pfarr-Acten-Reposicur vorbanden seyn.
¾ 2.
Die Einrichtung, Erhaltung und Verwahrung der Kirchen- und Pfarr-Aceen-Repo=
situr liegt dem Ortspfarrer und, wenn mehrere Geistliche sich an einer Küoche befinden,
dem Primarius oder Oberpfarrer ob.
Gesetzsammlung 1830. 14 )