Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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g.  23.
Finden  sich  hierbei  Unordnungen,  oder  Maͤngel,  so  ist  solchen  unverzuͤglich  auf  Kosten
des  abgehenden  Pfarrers,  oder  dessen  Erben  abzuhelfen.

ß.  24.

Bei  jeder  Schulanstalt,  sowohl  in  den  Staͤdten,  als  auf  dem  Lande,  ist  noch  eine
besondere  Schul-Acten-Repositur  zu  halten,  deren  Umfang  in  der  Beilage  unter  C##  Lu.
C.  No.  IV.  naͤher  angegeben  ist.

t.  25.

Zu  Aufstellung  dieser  Actenrepositur  in  der  Schule  ist,  aus  jeden  Orts  Schulcasse,

ebenfalls  ein  zu  verschließender  und  mit  Fachwerk  zu  versehender  Schrank  anzuschaffen.

.  26.
Die  Einrichtung,  Erhalkung  und  Verwahrung  der  Schul-Acten-Reposikur  liege
a)  bei  den  städtischen  Schulen  dem  Rector  oder  Direckor,
nD)  bei  den  Landschulen  dem  Schulmeister  oder  Schullehrer  ob.

g.  27.
Die  Aufsicht  uͤber  diese  Actenrepositur  fuͤhren
a)  in  den  Vier=  und  Land-Städten  die  geordneken  Schuldeputationen,
b)  auf  dem  Lande  der  Collator,  oder,  an  dessen  Stelle,  der  Justitiar,  und  derjenige
  Geistliche,  welchem  die  Schulinspection  übertragen  ist.

28.
Von  dieser  die  Aufsicht  führenden  Behörde  ist  die  Schul-Acten-Reposstur  jährkich
wenigstens  einmal  zu  revidiren.  Auch  haben  die  Landgeistlichen  bei  Einrichtung  der  Schul-Acten-Reposituren
  Anleitung  zu  geben.

II.  Die  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schul-Inventarien  betreffend.

F.  29.
In  jeder  Parochie  sind  richtige  Inventarien  der
a)  zur  Kicche,
b)  zur  Pfarrwohnung  und  Wiedemuth  und
c)  zur  Schule
gebbrigen  Gegenstände  aufzunehmen.