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. 36.
Jedes Eremplar des aufgenommenen lnvenlarü ist von sämmelichen, bei der Inventur
gegenwärtig gewesenen Personen unterschriftlich zu vollziehen.
. 37.
Der nach unb nach eewa entstehende Zuwachs oder Abgang der Inventarienstücke ist von
dem Pfarrer, Küster oder Schullehrer, in dessen Verwahrung sich die Gegenstände befinden,
jedoch auf einem besonderen Bogen, anzumerken.
F. 38.
Alljährlich, oder wenigstens von zwei zu zwei Jahren, und zwar auf dem Lande bei der
Kirch= und Schulrechnungs-Abnahme, sind die Verzeichnisse, nebst deren Nachkrägen, zu revi-
diren und mic dem wirklichen Bestande zu vergleichen. Uiber das Ergebniß ist ein Protocoll
aufzunehmen, oder solches in dem Rechnungs-Abnahme-Prokocolle zu bemerken.
K. 39.
Nach erfolgker Revision ist der Ab= und Zugang in jedem Inventarieneremplare nachzu-
tragen und dieser Nacherag in gleicher Maße, wie das Inventarium selbst, zu vollziehen.
". 40.
Die nach Maßgabe des, mit dem Regulative vom 1 16#en August 1813, wegen Verwal-
tung des Kirchenvermögens, bekannt gemachten Rechnungsschema unter O am Schlusse, jeder
Kirchrechnung beizufügenden Invencarien der Kirche, der Pfarre und der Schule fallen
kunfeig weg.
An dessen Stelle sind nur diejenigen Invencarienstücke anzugeben, welche im Laufe des
Jahres aus dem Kirchenvermögen angeschafft worden sind.
S. 41.
Bei Amtsveränderungen erfolge die Uibergabe an den einerekenden Geistlichen, Schul-
lehrer oder Küster, nach Maßgabe des vorher zu revidirenden Inventarli, worauf der Neu-
angestellte beide Eremplare desselben mit zu vollziehen hat.
G. 42.
Die bei der Aufnahme dieser Inwentcarien vorfallenden Kosten sind, was die Kirche, die
Pfarr= und Küster-Wohnung berrifft, aus dem Kiechenvermögen, bei den Schulen aber aus
der Schulcasse des Orts zu bestreiten.
Es ist jedoch hierbei aller unnörhige Aufwand zu vermeiden.