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wornach sich bei Eimichtung der Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposituren
zu richten ist.
Locat I.
Klrchen-, Pfarr= und Schul-Inspections-Sachen im Allgemeinen.
A. Die Matrikel der Parochie (Kirchenmatrikel) und die älteren darauf Bezug haben-
den Schriften.
B. Die in Kirchen= und Schul-Sachen ergangenen und noch ergehenden Gesetze und Ver-
ordnungen, sie mögen den Pfarrern in gedruckten Exemplaren, oder als geschriebene General=
verordnungen zugefertigt worden seyn, chronologisch geordnec.
C. Die an die Geistlichen ergehenden Specialrescripte und Verordnungen, ingleichen die
Abschriften von den ihnen mitgerheilten, an die Collakur oder Collaturgerichten in Kirchen-
und Schul-Sachen ergangenen Resceripte, insofern solche nicht zu besondern, von dem Pfarrer
zu haltenden Acten gehören.
D. Die von der Kanzel zu verlesenden Mandate.
E. Das von den Geistlichen zu haltende Realregister über sämmtliche, in der Pfarr-
Acten-Repositur befindliche Mandate, Verordnungen und Rescripte.
F. Die Kirchen= und Pfarr-Invencarien.
Locat II.
Kirchensachen insbesondere.
KA. Die Kirchenbücher, d. h. die zu haltenden Tauf-, Aufgeboes-, Trauungs= und
Beerdigungs-Register.
B. Die Communicantenbücher.
C. Das Confirmandenbuch, d. h. ein Buch, worin die jährlichen Confirmanden verzeich-
nek und zugleich Bemerkungen über Zeit und Inhale ihrer Vorbereitung, über deren Qualif-=
cation u. s. w. beigesüge werden.
D. Das sogenanntee Seelenregister, d. h. ein Verzeichniß der in der Parochie sich auf-
baltenden Famillen und Individuen, nebst kurzer Anzeige der im Bezug auf die Seelenpflege
bei denselben Statt findenden Verhältnisse, Worfälle u. s. w.
E Die Neujahrstabellen.
Gesetzsammlung 1830. ( 15 )