Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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sen  Annahme  abzulehnen.  In  diesem  und  dem  vorerwähnten  Fall  muß  das  Posistück
auf  demselben  Postkurse,  auf  welchem  es  eingegangen  ist,  von  Seite  der  Postanstalt
nach  dem  Auslande  zuruͤckgesendet  werden.  Die  Zuruͤcksendung  erfolgt  unter  Controle
der  Zollbehörde  über  den  wirklichen  Ausgang,  ohne  daß  dafür  eine  Durchgangs-Abgabe
entrichtet  wird.

b)  oder  unabgeholt  bleiben.

S.  11.
Bleiben  Poststücke,  die  vom  Auslande  eingegangen  sind,  ganz  unabgeholt  oder
unbestellt,  so  werden  solche  entweder  nach  F.  10  unter  Mitwirkung  der  Zollbehörde
wieder  in  das  Ausland  ausgeführt  oder  nach  den  bestehenden  Postreglements  behandelr.

Wagaren,  welche  unmittelbar  durchgeführt  werden.
K.  12.

Die  zur  Durchfuhr  mit  der  Post  bestimmten  Pakete  unterliegen  der  tarismäßigen
Durchgangs-Abgabe.

Wer  Gegenstände  verpackt  mit  den  Staatsfahrposten  durchführen  zu  lassen  beabsichtigt,
  muß  ebenfalls  dem  Poststücke  eine  Erklärung,  wie  §F.  1  vorgeschrieben  worden,
beisügen.

Fehlt  diese  Erklärung,  oder  ist  sie  unvollständig,  so  muß  die  höchste  für  den
Straßenzug,  welchen  das  Poststück  nimmt,  im  Tarif  festgesetzte  Durchgangs-Abgabe
vom  Brutto-Gewichte  entrichtet,  und  zugleich  das  Paket  unter  so  vollständig  sichernden
Verschluß  geseßzt  werden,  daß  eine  Veränderung  des  Inhalts  nicht  statt  finden  bann.

Ist  die  Verpackung  des  Poststücko  zur  Anlegung  eines  solchen  Verschlusses  geeignet,
  so  wird  die  Durchführung  weiter  nicht  aufgehalten,  andernfalls  aber  das  Paket
für  Rechnung  des  Eigenthümers  mit  einer  solchen  Emballage,  die  einen  völlig  sichernden
  Verschluß  gestattet,  anderweit  noch  versehen.

K.  15.
Der  Betrag  der  zu  erlegenden  Durchgangs-Abgabe  wird  von  der  Postbehörde
vorschußweise  entrichter,  und  dem  Empfänger  des  Poststücks  angerechnet.