Inhaltsverzeichnis : Der Polizeibeamte.

8  10.  A.  Strafrechtlicher  Schutz.  II.  1.  d.  Verletzung  d.  relig.  Empfindens.  95

lästerung  begeht;  wer  die  Kirche  oder  ihre  Einrichtungen  und  Gebräuche
beschimpft;  wer  in  einer  Kirche  beschimpfenden  Unfug  verübt;  wer  durch
Thätigkeit  oder  Drohung  Jemanden  hindert,  den  Gottesdienst  auszuüben
(z.  B.  in  die  Kirche  zu  gehen);  wer  in  einer  Kirche  den  Gottesdienst
oder  einzelne  Handlungen  desselben  durch  Erregung  von  Lärm  oder
Unordnung  vorsätzlich  verhindert  oder  stört.

Dieser  Schutz  wird  ausgedehnt  auf  den  Grabesfrieden,  indem
Grabschändungen  verboten  werden:  wer  unbefugt  ein  Grab  zerstört
oder  beschädigt,  oder  wer  an  einem  solchen  beschimpfenden  Unfug  verübt,
wird  bestraft;  ebenso  derjenige,  der  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam
  der  dazu  berechtigten  Person  wegnimmt.  (§§  166  bis
168  St.  G.  B.)

Sachbeschädigung  und  Diebstahl,  an  Sachen  begangen,  die
zum  religiösen  Dienst  ec.  bestimmt  sind,  werden  als  „schwere"  mit
härteren  Strafen  belegt,  ingleichen  Brandstiftung  an  Kirchen.  Kapellen  ec.

e.  Verletzung  der  Sicherheit  des  Personenstandes  und  der
Familienordnung.

Die  Familie  bildet  die  erste  Grundlage  des  Staates;  der  Staat  kann
das  Familienleben  nicht  entbehren,  wenn  er  sich  nicht  selbst  in  seinem
Bestande  gefährden  will:  der  verheirathete  Unterthan  ist  dem  Staate  eine
weit  größere  Stütze  wie  der  nichtverheirathete,  denn  er  erhofft  nicht
nur  für  sich,  sondern  auch  für  seine  Angehörigen  Schutz  und  Vortheil
vom  Staate;  an  der  Kinderzeugung,  an  dem  Aufwachsen  der  Nachkommen
in  geordneten  Familienverhältnissen,  an  deren  Erziehung  zu  rechtlich
denkenden  Menschen,  an  ihrer  Berufsausbildung  und  schließlichen  Selbständigkeit
  hat  der  Staat  ein  hohes  Interesse,  das  ihn  unter  allen  Umständen
  zwingt,  die  Familienordnung,  das  Eheleben  und  das  Elternund
  Kindesverhältniß  zu  schützen.  Abgesehen  von  der  später  zu  erörternden
Beurkundung  des  Personenstandes  (d.  h.  des  Familienverhältnisses  einer
Person  zur  anderen,  also  von  Mann  und  Frau  —  durch  die  Eheschließung
  —,  von  Eltern  und  Kind,  oder  von  Geschwistern  untereinander
—  Anmeldung  der  Geburt  und  des  Todes  —)  greift  der  Staat  in  diese
Verhältnisse  strafrechtlich  ein,  indem  er  Störungen  und  Mißbrauch
(Unzucht  zwischen  Eltern  und  Kind)  mit  schweren  Strafen  bedroht.

Wer  bereits  verheirathet  ist  und  eine  neue  Ehe  eingeht,  solange
die  erste  noch  nicht  getrennt  ist,  und  wer  mit  einer  solchen  Person  unter
dem  Bewußtsein  von  deren  anderweiter  Ehe  sich  verheirathet  (Doppelehe);
wer  als  Ehegatte  (Mann  oder  Frau)  die  eheliche  Treue  verletzt
(Ehebruch  [A]),  gefährdet  den  Frieden  und  Bestand  des  ehelichen  Lebens
und  wird  dafür  bestraft,  im  Falle  des  Ehebruches  jedoch  nur,  wenn  die
Ehe  wegen  desselben  geschieden  ist  und  der  andere  Ehegatte  die  Bestrafung
beantragt.

Zum  Schutze  des  Kindes-  und  des  Geschwisterverhältnisses  wird
mit  Strafe  bedroht:  wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt
  (Unterschiebung);  Eltern  und  Kinder,  die  miteinander  den