8 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 1. d. Verletzung d. relig. Empfindens. 95
lästerung begeht; wer die Kirche oder ihre Einrichtungen und Gebräuche
beschimpft; wer in einer Kirche beschimpfenden Unfug verübt; wer durch
Thätigkeit oder Drohung Jemanden hindert, den Gottesdienst auszuüben
(z. B. in die Kirche zu gehen); wer in einer Kirche den Gottesdienst
oder einzelne Handlungen desselben durch Erregung von Lärm oder
Unordnung vorsätzlich verhindert oder stört.
Dieser Schutz wird ausgedehnt auf den Grabesfrieden, indem
Grabschändungen verboten werden: wer unbefugt ein Grab zerstört
oder beschädigt, oder wer an einem solchen beschimpfenden Unfug verübt,
wird bestraft; ebenso derjenige, der unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam
der dazu berechtigten Person wegnimmt. (§§ 166 bis
168 St. G. B.)
Sachbeschädigung und Diebstahl, an Sachen begangen, die
zum religiösen Dienst ec. bestimmt sind, werden als „schwere" mit
härteren Strafen belegt, ingleichen Brandstiftung an Kirchen. Kapellen ec.
e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der
Familienordnung.
Die Familie bildet die erste Grundlage des Staates; der Staat kann
das Familienleben nicht entbehren, wenn er sich nicht selbst in seinem
Bestande gefährden will: der verheirathete Unterthan ist dem Staate eine
weit größere Stütze wie der nichtverheirathete, denn er erhofft nicht
nur für sich, sondern auch für seine Angehörigen Schutz und Vortheil
vom Staate; an der Kinderzeugung, an dem Aufwachsen der Nachkommen
in geordneten Familienverhältnissen, an deren Erziehung zu rechtlich
denkenden Menschen, an ihrer Berufsausbildung und schließlichen Selbständigkeit
hat der Staat ein hohes Interesse, das ihn unter allen Umständen
zwingt, die Familienordnung, das Eheleben und das Elternund
Kindesverhältniß zu schützen. Abgesehen von der später zu erörternden
Beurkundung des Personenstandes (d. h. des Familienverhältnisses einer
Person zur anderen, also von Mann und Frau — durch die Eheschließung
—, von Eltern und Kind, oder von Geschwistern untereinander
— Anmeldung der Geburt und des Todes —) greift der Staat in diese
Verhältnisse strafrechtlich ein, indem er Störungen und Mißbrauch
(Unzucht zwischen Eltern und Kind) mit schweren Strafen bedroht.
Wer bereits verheirathet ist und eine neue Ehe eingeht, solange
die erste noch nicht getrennt ist, und wer mit einer solchen Person unter
dem Bewußtsein von deren anderweiter Ehe sich verheirathet (Doppelehe);
wer als Ehegatte (Mann oder Frau) die eheliche Treue verletzt
(Ehebruch [A]), gefährdet den Frieden und Bestand des ehelichen Lebens
und wird dafür bestraft, im Falle des Ehebruches jedoch nur, wenn die
Ehe wegen desselben geschieden ist und der andere Ehegatte die Bestrafung
beantragt.
Zum Schutze des Kindes- und des Geschwisterverhältnisses wird
mit Strafe bedroht: wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt
(Unterschiebung); Eltern und Kinder, die miteinander den