Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

2015,
2019,
2022

2028
2033

2034

2038

2039,
2040

2042
2044

nach  der  Annahme  der  Erbdbschaft,
jedoch  nicht  über  die  Errichtung  des
Inventars  hinaus,  zu  verweigern.
2016,  2017.

2016,  2017  s.  Aulgebotsverfahren
—  Erbe.

2041  s.  Schuldverhältnis  406.

s.  Eigentum  1000,  1001.

s.  Leistung  261.

Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Anteil
  an  dem  Nachlasse  verfügen.  2032,
2037.

Verkauft  ein  Miterbe  seinen  Anteil
an  dem  Nachlasse  an  einen  Dritten,
so  sind  die  übrigen  Miterben  zum
Vorkaufe  berechtigt.  2032,  2035.
Ist  der  verkaufte  Anteil  auf  den
Käufer  übertragen,  so  können  die
Miterben  das  ihnen  nach  8  2034
dem  Verkäufer  gegenüber  zustehende
Vorkaufsrecht  dem  Käufer  gegenüber
ausüben.  2032,  2037.

Die  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
notwendigen  Maßregeln  kann  jeder
Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.

Die  Vorschriften  der  §§  743,  745,
746,  748  finden  Anwendung.  2032.
2032  s.  Anspruch  —  Erbe.

Die  Erben  können  über  einen  Nachlaßgegenstand
  nur  gemeinschaftlich  verfügen.
  2032.

s.  Gemeinschaft  755.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige
Verfügung  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder
von  der  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  abhängig  machen.  Die  Vorschriften
des  §  749  Abs.  2,  3,  der  §§  750,
751  und  des  §  1010  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Verfügung  wird  unwirksam,
wenn  dreißig  Jahre  seit  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  verstrichen  sind.
Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,

 

.

 

8

2048
2057

2059

2061,
2063

1933

1937

Berechtigung

daß  die  Verfügung  bis  zum  Eintritte
eines  bestimmten  Ereignisses  in  der
Person  eines  Miterben  oder,  falls  er
eine  Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis
  anordnet,  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  oder  bis  zum  Arfalle
des  Vermächtnisses  gelten  soll.  Ist
der  Miterbe,  in  dessen  Person  das
Ereignis  eintreten  soll,  eine  juristische
Person,  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
  Frist.  2042.

s.  Anordnung  —  Erbe.

s.  Leistung  261.

Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  kann
jeder  Miterbe  die  Berichtigung  der
Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,
  daß  er  außer  seinem  Anteil
an  dem  Nachlasse  hat,  verweigern.
Haftet  er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit
  unbeschränkt,  so  steht  ihm  dieses
Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbteil
  entsprechenden  Teiles  der  Verbindlichkeit
  nicht  zu.

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,
die  Befriedigung  aus  dem  ungeteilten
Nachlasse  von  sämtlichen  Miterben  zu
verlangen,  bleibt  unberührt.

2045  f.  Anmeldung  —  Erbe.

Ein  Miterbe  kann  sich  den  übrigen
Erben  gegenüber  auf  die  Beschränkung
seiner  Haftung  auch  dann  berufen,
wenn  er  den  anderen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  haftet.

Erbfolge.

Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten
  sowie  das  Recht  auf  den  Voraus
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser
  zur  Zeit  seines  Todes  auf
Scheidung  wegen  Verschuldens  des
Ehegatten  zu  klagen  berechtigt  war
und  die  Klage  auf  Scheidung  oder
auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
  erhoben  hatte.

Der  Erblasser  kann  vurch  einseitige
Verfügung  von  Todeswegen  (Testa-