Berechtigung
2015,
2019,
2022
2028
2033
2034
2038
2039,
2040
2042
2044
nach der Annahme der Erbdbschaft,
jedoch nicht über die Errichtung des
Inventars hinaus, zu verweigern.
2016, 2017.
2016, 2017 s. Aulgebotsverfahren
— Erbe.
2041 s. Schuldverhältnis 406.
s. Eigentum 1000, 1001.
s. Leistung 261.
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil
an dem Nachlasse verfügen. 2032,
2037.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil
an dem Nachlasse an einen Dritten,
so sind die übrigen Miterben zum
Vorkaufe berechtigt. 2032, 2035.
Ist der verkaufte Anteil auf den
Käufer übertragen, so können die
Miterben das ihnen nach 8 2034
dem Verkäufer gegenüber zustehende
Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber
ausüben. 2032, 2037.
Die zur Erhaltung des Nachlasses
notwendigen Maßregeln kann jeder
Miterbe ohne Mitwirkung der anderen
treffen.
Die Vorschriften der §§ 743, 745,
746, 748 finden Anwendung. 2032.
2032 s. Anspruch — Erbe.
Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand
nur gemeinschaftlich verfügen.
2032.
s. Gemeinschaft 755.
Der Erblasser kann durch letztwillige
Verfügung die Auseinandersetzung in
Ansehung des Nachlasses oder einzelner
Nachlaßgegenstände ausschließen oder
von der Einhaltung einer Kündigungsfrist
abhängig machen. Die Vorschriften
des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750,
751 und des § 1010 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
Die Verfügung wird unwirksam,
wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte
des Erbfalls verstrichen sind.
Der Erblasser kann jedoch anordnen,
.
8
2048
2057
2059
2061,
2063
1933
1937
Berechtigung
daß die Verfügung bis zum Eintritte
eines bestimmten Ereignisses in der
Person eines Miterben oder, falls er
eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis
anordnet, bis zum Eintritte der
Nacherbfolge oder bis zum Arfalle
des Vermächtnisses gelten soll. Ist
der Miterbe, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, eine juristische
Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen
Frist. 2042.
s. Anordnung — Erbe.
s. Leistung 261.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann
jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen,
daß er außer seinem Anteil
an dem Nachlasse hat, verweigern.
Haftet er für eine Nachlaßverbindlichkeit
unbeschränkt, so steht ihm dieses
Recht in Ansehung des seinem Erbteil
entsprechenden Teiles der Verbindlichkeit
nicht zu.
Das Recht der Nachlaßgläubiger,
die Befriedigung aus dem ungeteilten
Nachlasse von sämtlichen Miterben zu
verlangen, bleibt unberührt.
2045 f. Anmeldung — Erbe.
Ein Miterbe kann sich den übrigen
Erben gegenüber auf die Beschränkung
seiner Haftung auch dann berufen,
wenn er den anderen Nachlaßgläubigern
gegenüber unbeschränkt haftet.
Erbfolge.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
sowie das Recht auf den Voraus
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes auf
Scheidung wegen Verschuldens des
Ehegatten zu klagen berechtigt war
und die Klage auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
erhoben hatte.
Der Erblasser kann vurch einseitige
Verfügung von Todeswegen (Testa-