1840. ob
iedoch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezuglich Kreditirung) und
Verrechnung des ũberwiesenen Jollbetrags geschehen.
8. 70.
C. Rücksendung der Begleilscheine.
Unmitttelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder,
dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be-
scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei-
migung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die
Rũcksendung der Vegleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt
gewesenen Zoll-Deklaration an dasjenige Amt, von welchem dir Begleitscheine
ausgefertigt worden sind.
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder
don dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren
VBeitersendung unter Behleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte
angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der
mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig=
keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dieigict wird; vielmehr ist in
lolchen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene
bogegen, nach erfolgter vorschriftsmägiger Erledigung, ungesäumt an das
Musfertigungsamt zurückzusenden.