Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 
Deggleichen für Pillen, die mit Vanille bestreut werden, pro Unze 
Desgleichen für Pillen, welche versilbert werden, pro Unze 
Desgleichen für Pillen, die bergoldet werden, pro Drachne. . 
Das Gewicht der Pillen wird im Durchschnitt zu zwei Gran pro 
Stück angenommen. Ist ein größeres oder kleineres Gewicht derselben 
vorgeschrieben, so werden sie nach Verhältnih theurer oder wohlfeiler 
*- so daß z. V. Pillen von vier Gran, mit Pulv. rad. Glycyrrh. 
besteut, die Unze zu. 
oeben solche Hilen von einem GBran dagegen die ünze zu 
n w 
Für siohen, Formation, Bestreuen und Diobensalion der 
Merde- sih und Boli, pro Stück incl. Convolut 
Für Vereitung, Formation, Bestreuen und wꝛr der 
Toochisci, nach genau bestimmtem Gewichte, pro U 
Für Bereitung, Formation, Wsteeun und u ver, 
selben nach willkürlicher Gröhe, pro U 
Für Mengung und Din,pensation burs seinen Pulbers. wenn 
solches nicht dividirt oder in vervielfältigter Dos s verabfolgt wird, 
mit Kapsel, Convolut und Signatur: bis incl. ¶ Unzen 
— 12 
In grögeren Ouantitäten fü das Quantum von 1 un 
überstelgende Pfund 
Bei einer Division “ was gichuie it, bei- einer in berviel- 
fältigter Dosis erfolgten Verabreichung der Pulver, wird für die 
Dispensation incl. Mengung, Kapsel, Convolut und Sinaaur- 
bis zu 12 Stück ein jedes zu 
Jedes weiere Pulver ũber 12 Stück wird mit 
erechnet 
* Wachs-Kapseln dazu verschrieben, oder ist deren Anwen- 
dung überhaupt unumgänglich nothwendig, so werden obige 
Säße um den vierten Theil echöht; es muͤsen demnach 12 Seiück 
solcher Pulver tarirt werden mit 
Für Mengung und Diepensation eines sroben Pulers oder 
einer Quantität Species mit Kapsel, Convolut oder Siznaiut. 
n. . 
Bei größeren Quantitãten für jedes Pfund 
Bei Divisionen grober Pulver und Sxecies werden für Viepen- 
  
—
	        
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