Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtes Stück vom Jahr 1810.
M XXX. Regunlativ
der Fürstl. Regierung, «
die Befähigung und die Prüfungen der Maurer und Zimmerleute
betreffend, vom 18. Juni 1840. «
In Erwägung der beträchtlichen Nachtheile, welche bei der Ausübung
der Vaugewerle, namentlich des Maurer- und Zimmerhandwerks, von Sel-
ten untüchtiger Subjecte durch die fehlerhafte Construction von Bauanlagen
den einzelnen Bauunternehmern, sowie dem Gemeinwesen erwachsen, wird zur
künftigen thunlichsten Verhütung solcher Nachtheile mit höchster Genehmigung
Er. Sochfürstl. Durchlaucht, des Jnädigst regierenden Fürsten und Herrn,
für die Oberherrschaft des Fürstenthums anmit berordnet, wie folgt:
ie
Allgemeine Vorschrift.
Bei den Innungen der Maurer und Zimmerleute soll künftighin Niemand
nehr als Lehrling eingeschrieben, oder als Gesell abgedingt, oder zum Meister
gesprochen werden, bevor er neben der Erfüllung der innungsmäßigen Vor-
schriften die in dem Nachstehenden angegebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und
onstigen Erfordernisse vorschristsmäßig nachgewiesen und die nöthigen Atte-
state darüber erhallen hat.
. 2.
Befähigung und Prüfung beim Eintritt in die Lehre als
Maurer oder Zimmermann.
Diejenigen, welche bei den Innungen der Maurer und Zimmerleute als
Lehrlinge eintreten wollen, muͤssen das vierzehnte Lebensjahr vollendet und bis
#diesem Zeitpunkte die Schule besucht haben, müssen ferner richtig lesen und
deutlich schreben kannen, das Hcchnen der öler Speries mit benannten und
Fü#st Schw. Radolst. Gesehsammlang. 1. -