Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 11 
Reuß älterer Linie, 
Reuß-Schleitz und 
Reuß-Lobenstein-Ebersdorf. 
Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münzconvention unter den 
zum Joll= und Handelsbereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten 
Bevöllmächtigten der nach dieser Convention zum Vierzehnthalerfuge sich be- 
kennenden Staaten, vorbchältlich einer künftig nach Besinden zu treffenden 
umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkie, 
welche die nähere Charakteristik ihres Münzsußes und Münzsystems bezwecken, 
über folgende Bestimmungen übereingekommen: 
1) Sämmtliche Courantmünzen werden im NRinge geprägt werden und das 
Theilungsverhältnig zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt 
enthalten. 
2) Die Couranktheilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach 
Befinden in Eindrittel- und Zweidrittel-Thalerstücken bestehen. 
5) In Ucbereinstimmung mit dem im Königreiche Preußen bestehenden Vor- 
schriften, wird: 
o) der Durchmesser 
für die Einthalerstücke auf 34 Millimeter, 
für die Einsechstelthalerstücke auf 23 Millimeter, 
h) Das Legirungsverhältniß 
für die Einthalerstücke auf: vier Theile Kupfer zu zwölf Theilen 
Silber (12 löthig), 
für die Einsechstelthalerstücke auf: drei und zwanzig Theile Kupfer 
zu fünf und zwanzig Theilen Silber (8# löthiy). 
0) die äuhersten Falles zulässige Abweichung im Mehr oder Weniger 
beim einzelnen Thalerstücke auf: ein Grän im Feingehalte und ein 
halb Procent im Gewichte 
und 
beim einzelnen Einsechstelthalerstücke auf ein und einhalb Grän 
in Feingehalte und ein Procent im Gewichte 
festgeseht. 
4) In der künftig auszuprägenden Scheidemünze soll die Mark feinen 
Eilbers durchgehends zu Sechszehn Thalern ausgebracht werden.
	        
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