1840. 11
Reuß älterer Linie,
Reuß-Schleitz und
Reuß-Lobenstein-Ebersdorf.
Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münzconvention unter den
zum Joll= und Handelsbereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten
Bevöllmächtigten der nach dieser Convention zum Vierzehnthalerfuge sich be-
kennenden Staaten, vorbchältlich einer künftig nach Besinden zu treffenden
umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkie,
welche die nähere Charakteristik ihres Münzsußes und Münzsystems bezwecken,
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
1) Sämmtliche Courantmünzen werden im NRinge geprägt werden und das
Theilungsverhältnig zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt
enthalten.
2) Die Couranktheilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach
Befinden in Eindrittel- und Zweidrittel-Thalerstücken bestehen.
5) In Ucbereinstimmung mit dem im Königreiche Preußen bestehenden Vor-
schriften, wird:
o) der Durchmesser
für die Einthalerstücke auf 34 Millimeter,
für die Einsechstelthalerstücke auf 23 Millimeter,
h) Das Legirungsverhältniß
für die Einthalerstücke auf: vier Theile Kupfer zu zwölf Theilen
Silber (12 löthig),
für die Einsechstelthalerstücke auf: drei und zwanzig Theile Kupfer
zu fünf und zwanzig Theilen Silber (8# löthiy).
0) die äuhersten Falles zulässige Abweichung im Mehr oder Weniger
beim einzelnen Thalerstücke auf: ein Grän im Feingehalte und ein
halb Procent im Gewichte
und
beim einzelnen Einsechstelthalerstücke auf ein und einhalb Grän
in Feingehalte und ein Procent im Gewichte
festgeseht.
4) In der künftig auszuprägenden Scheidemünze soll die Mark feinen
Eilbers durchgehends zu Sechszehn Thalern ausgebracht werden.