Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 169 
besitzt, sol nur das Zeugnißf derjenigenk Gerichtsstelle erfordert werden, unter 
welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so 
bird es angesehen, als ob sic kein hinreichendes eigenes Vermägen besttze. 
M in Criminalfillen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu ent- 
richten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, 
so K dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleichzusetzen. 
Artikel 48. 
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die 
Königlich Preuhischen Aheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des 
begenwärtigen Vertrags mit der Beurtheilung der polilischen Heimath in keie 
der Verbindung. 
Artikel 49. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1. Ockober 
k. J. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf- 
kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf 
doch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Hierüber ist Fürstl. Schwarzburg-Nudolstädtischer Seits gegenwärtige 
Erklärung ausgefertigt und solche mit dem Fürstlichen Geheimen-Insiegel ver- 
sehen worden. 
Nachdem vorstehende Erklärung gegen eine ebenmäßige Erklärung des 
fönigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin aus- 
hewechselt worden ist, so wird dieselbe anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 23. September 1840. 
(L.S.) Flrstl. Schwarzb. Geheimeraths-Colleglum. 
gez. Wihleben. 
Fürstl. Schw. MAndofft. Gesetzsammlang. 1. 24
	        
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