12 1840.
Im Uebrigen wird verabredet, daß die gegenwärtige protokollarische Ueber-
einkunft, welche, insofern die in Aussicht stehende umfassendere Vereihbarung
nicht zu Stande kommen würde, mit der eingangsgedachten allgemeinen Münz-
convention gleiche Dauer und Gültigkeit haben soll, nur in Einem Exemplare
ausgefertigt und in dem königlich sächsischen Hauptstaatsarchive zu Dresden
verwahrlich niedergelegt, den betreffenden Bevollmichtigten aber in beglaubter
Abschrift mitgetheilt, ingleichen, daß dieselbe durch die landesherrliche Nalifi-
kation der vorerwähnten, allgemeinen Münzconvention als untratifizirt ange-
sehen werden soll.
Adolf v. Vommer- Esche. Carl br i Adolpht v. Dillenbach
Wilhelm Sat ng. Ottolar Tho li Gelbke. or ####
(#. 8.) (1. (. 8.) ¶8.)
Ludwig brn P /a,,
Nachdem vorstehende —’e Fupnm 23. August 1838 von Serenissimo
ratifieirt und die Natifirationsurkunden den 7. Januar 1839 zu Dresden aus-
Gewechselt worden sind, so wird selbige nebst der besondern prokokollarischen
Uebereinkunft anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
ARudolstadt, den 15. Januar 1840.
Fürstl. Schwarzb. Geh. Naths-Colleg.
gez. Wihtleben.
M III. Vertrag
wegen ded Beitritts des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt mit
der Oberherrschaft zu der süddeutschen Münz-Convention,
vom 11. Mai 1839.
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
den Wunsch zu erkennen gegeben hat, mit der ihr angehörigen Oberherrschaft
der, zwischen den Staaten von Bayern, Bürttemberg, Baden, Hes-
sen und Nassau, dann der freien Stadt Frankfurt am 25. August 1837