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aus seiner Mũnzstãtte sowohl vor als nach dieser Vereinbarung hervorgegange-
nen 6 und 3 Kr. Slücke an dieser Münzstätte sowohl, als auch an anderen,
von ihm näher zu bezeichnenden, öffentlichen Kassen auf Verlangen gegen rurs-
fähige grobe Münze umzuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe
darf jedoch nicht unter 100 Gulden betragen.
Artikel 6.
Alle Scheidemünzen der nicht contrahirenden Staaten werden vom 1. Jän-
ner 1838 an, entweder ausser Curs gesetzt oder auf ihren Silberwerth gewür-
digt, worüber gegenseitige Mittheilung zu geschehen hat. Es bleibt jedoch je-
dem einzelnen contrahirenden Staate unbenommen, dieselben vollgültig in den-
jenigen Theilen seines Staatsgebiets, wo es örtliche Perhältnilse erfordern,
auch nach diesem Termine zu dulden.
Gegenwärkige U"bereinkunft soll alsbald zur Ratification der hohen contra-
hirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden
gleichzeitig mit jenen über die Münz-Convention spätestens binnen drei Wo-
chen in München bewirkt werden.
So gelchehen, München, den 25. August 1837.
III.
Vertrag mit Sachsen-Meiningen.
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung die Absicht zu er-
kennen gegeben hat, den zwischen den Staaten von Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen-Darmstadt und Nassau, dann der freien Stadt
Frankfurt am 25. August 1837 abgeschlossenen Münz-Conventionen, welche
also lauten:
Münz-Convdention,
(Ges nämlichen Inhalts, wie oben die Conbention d. d. 25. August
1837. Nr. I. Artikel 1—15.)
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