Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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aus seiner Mũnzstãtte sowohl vor als nach dieser Vereinbarung hervorgegange- 
nen 6 und 3 Kr. Slücke an dieser Münzstätte sowohl, als auch an anderen, 
von ihm näher zu bezeichnenden, öffentlichen Kassen auf Verlangen gegen rurs- 
fähige grobe Münze umzuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe 
darf jedoch nicht unter 100 Gulden betragen. 
Artikel 6. 
Alle Scheidemünzen der nicht contrahirenden Staaten werden vom 1. Jän- 
ner 1838 an, entweder ausser Curs gesetzt oder auf ihren Silberwerth gewür- 
digt, worüber gegenseitige Mittheilung zu geschehen hat. Es bleibt jedoch je- 
dem einzelnen contrahirenden Staate unbenommen, dieselben vollgültig in den- 
jenigen Theilen seines Staatsgebiets, wo es örtliche Perhältnilse erfordern, 
auch nach diesem Termine zu dulden. 
Gegenwärkige U"bereinkunft soll alsbald zur Ratification der hohen contra- 
hirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden 
gleichzeitig mit jenen über die Münz-Convention spätestens binnen drei Wo- 
chen in München bewirkt werden. 
So gelchehen, München, den 25. August 1837. 
III. 
Vertrag mit Sachsen-Meiningen. 
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung die Absicht zu er- 
kennen gegeben hat, den zwischen den Staaten von Bayern, Württem- 
berg, Baden, Hessen-Darmstadt und Nassau, dann der freien Stadt 
Frankfurt am 25. August 1837 abgeschlossenen Münz-Conventionen, welche 
also lauten: 
Münz-Convdention, 
(Ges nämlichen Inhalts, wie oben die Conbention d. d. 25. August 
1837. Nr. I. Artikel 1—15.) 
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