Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

20 1840. 
Besondere Uebereinkunft, 
die Scheidemünze betreffend. 
(des nämlichen Inhalts, wie oben die besondere Uebereinkunft d. d. 
25. August 1837. Nr. I. Ar#ikel 1— 6.) 
beizutteien, und nachdem die Negierungen von Württemberg, Bat 
Hessen-Darmstadt und Nassau) so wie Bürgermeister und Nath 
freien Stadt Frankfurt, das Königlich Bayerische Staatsministerium 
Königlichen Hauses und des Aeusßern ermächtiget haben, in ihrem Na 
über den Beitritt des Herzogthumes Sachsen-Meiningen zu dem, d 
die erwähmen Conventionen gegründeten, Münz-Verein zu unterhandeln, 
einen eigenen Vertrag abzuschließen; so ist in Folge dessen, zwischen dem 
niglich Vayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses und des! 
Dern für sich und im Namen der genannten Vollmachtgeber einerseits, 1 
dem unterzeichneten Vevollmächtigten Namens des Herzoglich Sachsen-, 
ningischen Landesministeriums anderer Seits, vorbehältlich der Ratif 
tion, folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
v Artikel 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung tritt mit dem 
zen Umfange des Herzogthums, der zwischen den Königreichen Bayern 
Württemberg, den Großherzogthümern Baden und Hessen-Da 
stadt, dem Herzogthume Rassau und der freien Stadt Frank furt 2 
schlossenen Münz-Convention vom 25. August 1837 und der an der 
ben Tage von den Bevollmächtigten der genannten Staaten abgeschlof 
besondern Uebereinkunft — die Scheide-Münze betreffend — unter der 
bindlichkeit bei, die Bestimmungen dieser Conventionen in allen ihren V#un 
zu vollziehen und vollziehen zu lassen. 
Artikel 2. 
Außerdem macht sich die Regierung des Herzogthums Sachsen= 
ningen verbindlich:
	        
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