20 1840.
Besondere Uebereinkunft,
die Scheidemünze betreffend.
(des nämlichen Inhalts, wie oben die besondere Uebereinkunft d. d.
25. August 1837. Nr. I. Ar#ikel 1— 6.)
beizutteien, und nachdem die Negierungen von Württemberg, Bat
Hessen-Darmstadt und Nassau) so wie Bürgermeister und Nath
freien Stadt Frankfurt, das Königlich Bayerische Staatsministerium
Königlichen Hauses und des Aeusßern ermächtiget haben, in ihrem Na
über den Beitritt des Herzogthumes Sachsen-Meiningen zu dem, d
die erwähmen Conventionen gegründeten, Münz-Verein zu unterhandeln,
einen eigenen Vertrag abzuschließen; so ist in Folge dessen, zwischen dem
niglich Vayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses und des!
Dern für sich und im Namen der genannten Vollmachtgeber einerseits, 1
dem unterzeichneten Vevollmächtigten Namens des Herzoglich Sachsen-,
ningischen Landesministeriums anderer Seits, vorbehältlich der Ratif
tion, folgender Vertrag abgeschlossen worden:
v Artikel 1.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung tritt mit dem
zen Umfange des Herzogthums, der zwischen den Königreichen Bayern
Württemberg, den Großherzogthümern Baden und Hessen-Da
stadt, dem Herzogthume Rassau und der freien Stadt Frank furt 2
schlossenen Münz-Convention vom 25. August 1837 und der an der
ben Tage von den Bevollmächtigten der genannten Staaten abgeschlof
besondern Uebereinkunft — die Scheide-Münze betreffend — unter der
bindlichkeit bei, die Bestimmungen dieser Conventionen in allen ihren V#un
zu vollziehen und vollziehen zu lassen.
Artikel 2.
Außerdem macht sich die Regierung des Herzogthums Sachsen=
ningen verbindlich: