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zu beginnen hat, festhusetzen. Läuft diese Frist erfolglos ab, oder werden die
Arbeiten in der Art betrieben, daß nach der vorausgegangenen (echnischen Be
urtheilung des. Fuüͤrstl. Vergamtes der Zweck des Grundbesihers einleuchtet,
dem Eingreifen eines Drikten in sein Eigenthum nur vorzubeugen, ohne die
wirkliche Ausbeutung des Torflagers im Auge zu haben, so kann dem Eigen-
thümer nach den bergrechtlichen Bestimmungen die Frist gekündigt und nach
erfolgtem Ablaufe derselben die Vestätigung der ursprünglich eingelegten Mu-
thung ertheilt werden.
8. 11.
Das der Regel nach dem Eigenthümer zugestandene Vorzugsrecht soll aus-
nahmsweise aufgehoben sein, wenn sich der Torf auf mehreren, verschiedenen
Eigenthümern gehörigen kleinen Grundstücksparcellen findet und bei dem Statt-
finden dieses Vorzugoerrchtes die gehörige Ausbeutung eines Torflagers nicht zu
erreichen ist.
Desgleichen soll, wenn durch bereits unkernommene kostspielige Arbeiten
des Muthers die Venutzung des Torfes auf einem Grundstücke überhaupt erst
mäöglich wird, der Eigenthümer des letzteren kein Vorzugsrecht in Anspruch
nehmen können, es sei denn, daß der letztgenannte Grundeigenthümer sich zu
einem verhältnißmäßigen Veitrage zu den durch die Herstellung der Gräben
u. s. w. entstandenen Kosten verstände.
In Zweiselsfällen, in welchen dem Fürstl. Bergamte die Entscheidung zu-
steht, von demselben aber die Verufung an die Fürstl. Cammer staktfindet,
soll vorzüglich das Interesse des Auffinders berücksichtigt werden.
12.
Bauen mehrere gemeinschaftlich an einem Torflager, so haben sie mit ge-
meinschaftlicher Anstrengung, jedoch nach Maahgabe des Flächenbesitzes jedel
Einzelnen zur Arbeit, beziehungsweise zu den Kosten beizutragen und den Ab-
bau gleichzelug zu beginnen und zu betreiben.
» 8. 13.
Nach geschchenem Abbau eines Torflagers und insofern nicht eine nachhal
tige, auf Reproduetion des Torfes gerichtete Wirthschaft statthaft ist um
statlfindet, erlöscht eben so wie beim Aufgeben des Torsstiches jegliches Rech
des Eigenthümers des Torflagers an dem Grundstücke, auf welchen der Torf
stich betricben worden (t.