Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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zu beginnen hat, festhusetzen. Läuft diese Frist erfolglos ab, oder werden die 
Arbeiten in der Art betrieben, daß nach der vorausgegangenen (echnischen Be 
urtheilung des. Fuüͤrstl. Vergamtes der Zweck des Grundbesihers einleuchtet, 
dem Eingreifen eines Drikten in sein Eigenthum nur vorzubeugen, ohne die 
wirkliche Ausbeutung des Torflagers im Auge zu haben, so kann dem Eigen- 
thümer nach den bergrechtlichen Bestimmungen die Frist gekündigt und nach 
erfolgtem Ablaufe derselben die Vestätigung der ursprünglich eingelegten Mu- 
thung ertheilt werden. 
8. 11. 
Das der Regel nach dem Eigenthümer zugestandene Vorzugsrecht soll aus- 
nahmsweise aufgehoben sein, wenn sich der Torf auf mehreren, verschiedenen 
Eigenthümern gehörigen kleinen Grundstücksparcellen findet und bei dem Statt- 
finden dieses Vorzugoerrchtes die gehörige Ausbeutung eines Torflagers nicht zu 
erreichen ist. 
Desgleichen soll, wenn durch bereits unkernommene kostspielige Arbeiten 
des Muthers die Venutzung des Torfes auf einem Grundstücke überhaupt erst 
mäöglich wird, der Eigenthümer des letzteren kein Vorzugsrecht in Anspruch 
nehmen können, es sei denn, daß der letztgenannte Grundeigenthümer sich zu 
einem verhältnißmäßigen Veitrage zu den durch die Herstellung der Gräben 
u. s. w. entstandenen Kosten verstände. 
In Zweiselsfällen, in welchen dem Fürstl. Bergamte die Entscheidung zu- 
steht, von demselben aber die Verufung an die Fürstl. Cammer staktfindet, 
soll vorzüglich das Interesse des Auffinders berücksichtigt werden. 
12. 
Bauen mehrere gemeinschaftlich an einem Torflager, so haben sie mit ge- 
meinschaftlicher Anstrengung, jedoch nach Maahgabe des Flächenbesitzes jedel 
Einzelnen zur Arbeit, beziehungsweise zu den Kosten beizutragen und den Ab- 
bau gleichzelug zu beginnen und zu betreiben. 
» 8. 13. 
Nach geschchenem Abbau eines Torflagers und insofern nicht eine nachhal 
tige, auf Reproduetion des Torfes gerichtete Wirthschaft statthaft ist um 
statlfindet, erlöscht eben so wie beim Aufgeben des Torsstiches jegliches Rech 
des Eigenthümers des Torflagers an dem Grundstücke, auf welchen der Torf 
stich betricben worden (t.
	        
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