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thümer des Grundstücks berechtigt, nach §. 3. die Freffahrung des Torfstichs
auszuwirken, von deren Eintritt dann die in dem vorherhchenden §. festgesetz-
ten Fristen zu laufen beginnen.
Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und unter Unserer eigenhändi-
gen Uneerschrift. So geschehen Rudolstadt, den 22. Januar 1840.
(L. S.) Friedrich Günther, F. J. S.
X Gesetz
in Betreff des Verfahrens in Untersuchungssachen
vom 22. Jannar 1840.
Wir Friedrich Günther, von Goltes Gnaden Fürst zu Schwaryburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Amstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
haben für gut gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unferer getreuen Stände
kolgende, auf das Perfahren in Untersuchungssachen sich beziehende, gesetzliche
Bestimmungen zu erlassen.
C. 1.
Die förmliche sogenannte Special-Ingquisilion über besonders abgefaßte Ar-
tikel findet in Zukunft nicht mehr Statt. Dafür wird bei solchen Criminal=
untersuchungen, in welchen unter den vorliegenden Umständen (in bypothes).
eine zehnjährige Zuchthaus= oder höhere Strafe zu erkennen ist, nach beendigter
Instruction der Sache und vor Vorlegung der Acten an den Pertheidiger, auf
Anordnung der Fürstl. Regierung, an wolche die Acten mit Bericht einzusenden
lind, ein recapitulirendes Schluß-Verhör mit dem Inculpaten angestellt.
2.
5. 2.
Zu dem Behufe hat der Untersuchungsrichter aus den Acten diejenigen Mo-
mente, welche auf Beurtheilung des Verbrechens von wesentlichem Einflusse sind,
ohne sie in directe Fragen einzukleiden, unter Nummern zusammenzustellen, diesen
Aufsatz zu den Acten zu bringen, bei dem Schlußverhör diese Puncte dem An-
geschuldigten vorzuhalien, und es sind dessen Erklärungen darüber so viel als
möglich mit seinen eigenen Worten nlederzuschreiben.