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schlafend angetroffen wird oder hinker dem Wagen zurücköleibt, mit acht Gro
schen Cassen-Geld (36 Tr.), wovon die Hälfte der Denunciant erhält, be
straft werden soll.
Die Strueraufseher, Gensd'armen und Strassenwärter sind befehligt, auf
Aufrechthaltung dieser Verordnung zu sehen, und jeden, welcher wider dieselbe
handelnd von ihnen betroffen wird, und nicht sofort die festgesetzte Strafe be
zahlt, die in diesem Falle dann von dem Denuncianten an die nächste Chauß
see-Gelder-Hebestelle abzuliefern ist, bei dem betreffenden Fürstlichen Justizamtr
zur Verfügung des Weitern anzuzeigen.
Rudolstadt, den 8. Februar 1840.
Fürstl. Schwarzb. Negierung.
Hönniger. N. A. Vianchi.
XV. Gesetz,
die Entrichtung einer Abgabe von Erbschaften betreffend, vom
12. Februar 1840.
Wie Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Mlankenburg u. s. w.
finden Uns in Erwägung, daß bercits in mehreren benachbarten Ländern eine
verhältnißmäßige Abgabe von solchen Erbanfillen besteht, wo Seitenverwandte
oder dem Erblasser gar nicht verwandte Personen zur Suocessien kommen,
bewogen, unter Beirath und Zustimmung der getreuen Stände einc ähnliche
Abgabe, deren Ertrag zu gemeinnützigen, das Landes-Intercsse fördernden
Zwecken, zunächst zur Erhaltung des jetzt errichteten Arbeitshauses, bestimmt
ist, auch in Unserm Fürstenthume einzuführen. Gleichzeitig begeben Wir Uns
aber des Unserer Fürstlichen Cammer in einem grohen Theile der Obceherrschaft
des Fürstenthums bisher zugestandenen NRechtes zur Lehngeld-Erhebung in
solchen Fällen, wo Ascendenten, Seitenverwandte oder Ehegatten nach gesetz-
licher Vorschrift (ab intesinlo) erbten oder Erbfolge durch Testainent oder Ver-
trag eintrat, so wie der in den unterherrschaftlichen Orten Ichstedt und Vorr-
leben geltend zu machenden Ansprüche auf Lehngeld sowohl bei Todesfällen der