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geschehenen Berichtigung der Erbmasse an bei erfolgter Veendigung des Pro“
cesses ebenfalls Verzugszinsen entrichtet werden.
§. 22.
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Alle Pfarrer, auch die, welche zwar im Auslande wohnen, aber im hiesiges
Lande Filiale zu besorgen haben, sind verbunden, den betreffenden Unterbehör=
den diesenigen sowohl schriftsässigen, als nicht schriftsässigen Personen, der Fürstl.
Negierung und resp. der Fürstl. Landeshauptmannschaft aber blos diejenigen
schriftsässigen Personen, welche in ihren Parochien ohne Leibeserben verstorben
sind, am Schlusse jeden Jahres anzuzeigen und dabei die bekannten oder
muthmaßlichen Erben namhaft zu machen.
8. 23.
Zu Ende jeden Jahres haben sowohl die Fürstl. Regierung als die Unter-
behörden ein Verzeichnih der in ihren Gerichtsbezirken sich ereignet habenden
Collateralerbfälle mit Angabe des Erblassers, Größe des Nachlasses, der Erben
und des Betrags der Abgahe an das Fürstl. Steuercollegium, resp. die Fürstl.
Landeshauptmannschaft mitzutheilen. Sollte in einem Gerichtssprengel in einem
Jahre kein Collateralerbfall vorgekommen sein, so ist den gedachten Behörden
blos ein Vacatschein einzusenden.
8. 24.
Alle gerichtlichen Handlungen, welche blos die Ermittelung der Collaterab
gelderabgabe bezwecken, sind, mit Ausnahme des am Ende des §F. 17. angege
benen Falls als Official-Arbeiten anzusehen und daher kostenfrei zu verrichten.
Sind dieselben jedoch durch unterlassene Anmeldungen innerhalb der bestimmten
Frist oder durch einen sich später bestätigenden Verdacht einer beabsichtigten
Umgehung oder Verminderung der Collateralgelderabgabe veraulaßt worden,
so-sind die dadurch verursachten Kosten nach der gewöhnlichen Tare in Ansatz
zu bringen und die Erben zu deren Bezahlung anzuhalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz durch eigenhändige Unterschrift volljogen
und Unser Fürstl. Insiegel demselben beidrucken lassen.
Rudolstadt, den 12. Februar 1810.
(L. S.) Friedrich Günther, F. J. S.