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Diejenigen Chaussee= und Brückengelder-Befreiungen, welche Wir zeil-
weise und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs eintreten zu lassen Uns be
wogen finden, werden auf geeignete Weise bekannt gemacht werden.
8. 3.
Die Bestimmungen der Perordnung vom 26. Mai 1824 und des Nach-
trags zu derselben vom 19. Juli 18260 bleiben rücksichtlich der zu Chaussers
Neubauten, das heilht: zu Legung neuer Pack= und Decklagen zu leistenden
Steinfuhren nicht allein in der Oberherrschaft des Fürstenthumes in Wirksam-
keit, sondern werden auch gleichmäßig auf die Unterhetrschaft ausgedehnt, wo-
gegen die Verpflichtung der Unterthanen zu Fuhrenleistungen zu den Chaussce“
NReparaturen beziehungsweise aufgchoben wird.
S. 4.
Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Brücken über die Chaussee-
Gräben, welche zu den Vicinalwegen erforderlich werden, auf ihre Kosten nach
Anweisung Unserer Fürstlichen Straßen-, Wasser= und Uferbau= Commission
herzustellen und zu erhalten. Eben so sind die Eigenthümer der, an den Chauf-
seen liegenden Grundstücke verbunden, die Brücken über die Chausseegräben oder
die sonst wegen der Chausseen erforderlichen Zugänge zu ihren Grundstücken
auf eigene Kosten herzurichten und zu erhalten.
8. 5.
Die Besitzer der an den Chausseen liegenden Grundstücke sind gehalten,
sich gefallen zu lassen, daß der durch die Benutzung der Chausseen entstehende
Abraum, der als Staub oder Koth von denselben abgezogen wird, auf ihre
Grundstücke geworfen werde. Sollte der Vesiher in einzelnen Fällen diesen
Abraum der Tragbarkeit seines Grundstücks für nachtheilig erachten, so bleibt
es ihm unbenommen, denselben, soweit das Grundstück die Chaussee berührt,
binnen esner von Fürstlicher Strassen-, Wasser= und Uferbau-Commission zu
bestimmenden Frist auf seine Kosten an einen Ort zu schaffen, den er zu diesem
Zwecke selbst zu ermitteln hat, der aber auch zu dem fraglichen Behufe poli-
zeilich zulässig und in jeder Hinsicht geeignet sein muß. Die Strahenwärter
werden dagegen angewiesen werden, jenem Abraume weder Steine beizumischen,
noch ihn, wenn der Besitzer des anliegenden Grundstücks dessen Wegschaffung